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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 10009.) Gesetz, betreffend das Anerbenrecht bei Landg#tern in der Provinz Westfalen
und in den Kreisen Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg, Ruhrort
und Mülheim a. d. Ruhr. Vom 2. Jull 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Westfalen und für die Kreise Rees, Essen (Land), Essen (Stadt),
Duisburg, Ruhrort und Mülheim a. d. Ruhr, was folgt:
8. 1.
Anerbengut im Sinne dieses Gesetzes wird jedes in der Provinz Westfalen
und in den Kreisen Rees, Essen (Land), Essen (Stadt), Duisburg, Ruhrort
und Mülheim a. d. Ruhr belegene Landgut durch Eintragung der Anerbenguts-
eigenschaft im Grundbuche.
K. 2.
Landgut ist jede ihrem Hauptzwecke nach zum Betriebe der Land= oder
Forstwirthschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Be-
situng, welche mit einem, wenn auch räumlich von ihr getrennten Wohnhause
versehen ist.
Das Landgut besleht aus den zu einem wirthschaftlichen Ganzen verbundenen
Grundstücken des Eigenthümers.
F. 3.
Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft im Grundbuche erfolgt auf
Ersuchen des zuständigen Spezialkommissars.
Die Anerbengutseigenschaft wird auf dem Titelblatte eingetragen. Besteht
das Anerbengut aus mehreren im Grundbuche gesondert eingetragenen Grund-
stücken, so ist bei einem jeden die Zugehörigkeit zum Anerbengute im Grunmdbuche
zu vermerken.
GesegSammi. 1898. (Nr. 10000. 32
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1808.