Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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der Gemeindebezirke 
Berge, Braunshausen, Dreislar, Hesborn, Liesen, Medelon und 
Züschen im Amtzgerichtsbezirke Medebach, 
Albaxen, Fürstenau, Hörter, Lüchtringen und Stahle im Amtsgerichts- 
bezirke Höxter, Steinheim und Lügde im Anmtzgerichtsbezirke 
Steinheim 
belegen ist, erfolgt die Eintragung und die Löschung der Anerbengutseigenschaft 
auf Antrag derjenigen, welche über das Landgut letziwillig verfügen können. 
Der Antrag kann auf die Eintragung oder auf die Löschung von Theilen eines 
Landgutes beschränkt werden. 
Die Eintragung der Anerbengutseigenschaft erfolgt nur, wenn nach Be. 
scheinigung des Spezialkommissars die Grundstücke, bei denen die Eintragung 
bewirkt werden soll, ein Landgut im Sinne des §. 2 darstellen. Die Löschung 
der Anerbengutseigenschaft von Theilen eines Landgutes erfolgt nur, wenn nach 
Bescheinigung des Spezialkommissars die übrigen Theile ein Landgut im Sinne 
des §. 2 darstellen. Zas Amtsgericht hat, wenn ihm von dem Antragsteller 
eine entsprechende Bescheinigung des Spezialkommissars nicht vorgelegt ist, diesen 
um eine Aeußerung zu ersuchen. 
Der §. 7 findet insoweit keine Anwendung, als darin eine Benachrichtigung 
des Spezialkommissars vorgeschrieben ist. « 
§.12. 
Das Recht des Eigenthümers, über das Anerbengut unter Lebenden und 
von Todeswegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Der Eintritt des Anerbenrechtes kann für den einzelnen Erbfall außer in 
der Form einer letztwilligen Verfügung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung 
derjenigen, welche über das Landgut letztwillig verfügen können, ausgeschlossen 
werden. Die Erklärung ist auf Verlangen der Betheiligten kostenfrei zu den 
Grundakten zu nehmen. 
K. 13. 
Wenn zu einem Nachlasse ein Anerbengut gehört und der Erblasser von 
mebreren Personen beerbt wird, so fällt ohne Rücksicht auf den letzten Wohnsitz 
des Erblassers in Ermangelung einer entgegenstehenden Versügung von Todes- 
wegen das Anerbengut als Theil der Erbschaft kraft des Gesetzes einem Erben 
(dem Anerben) allein zu. 
Das Anerbenrecht gilt, unbeschadet der Bestimmungen des . 20, nur für 
die Abkömmlinge und die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. 
Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist. 
Zum Nachlasse gehört im Sinne des Absatzes 1 das Anerbengut nicht, 
wenn und insoweit eine Nachlaßverbindlichkeit zur Veräußerung besteht.
	        
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