Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Die Frist für den Verzicht auf das Anerbenrecht beginnt mit dem Zeit- 
punkte, in welchem der Anerbe von seiner Berufung zum Anerben Kenntniß 
erlangt. Ist ein Erbe durch Verfügung von Todeswegen zum Anerben berufen, 
so beginnt die Frist nicht vor der Verkündigung der Verfügung. 
Steht der zum Anerben Berufene unter elterlicher Gewalt oder unter 
Vormundschaft, so ist zum Verzicht auf das Anerbenrecht die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichtes erforderlich. 
g. 20. 
Wenn zu dem Gesammtgute einer ausgelösten Gütergemeinschaft ein An- 
erbengut gehört, so tritt der überlebende Ehegatte, falls er nach den Vorschriften 
des allgemeinen Rechtes zur Uebernahme des Gutes berechtigt ist und von diesem 
Rechte Gebrauch macht, als Anerbe ein. In diesem Falle erwirbt er das Eigen- 
thum des Anerbengutes mit der Auseinandersetzung und wenn er vorher in 
öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlaßgerichte erklärt hat, daß er 
von seinem Uebernahmerechte Gebrauch mache, mit dem Zeitpunkte des Einganges 
der Erklärung bei dem Nachlaßgerichte. 
Der überlebende Ehegatie tritt nicht als Anerbe ein, wenn er bei Beendi- 
gung der Gütergemeinschaft entmündigt ist oder vorher eine rechtskräftige Ver- 
urtheilung zu Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen 
Ebhrenrechte erlitten hat, oder wenn die Anerbengutseigenschaft auf seinen Antrag 
während fortgesetzter allgemeiner Gütergemeinschaft eingetragen ist. 
G. 21. 
Ist ein Ehegatte zur Uebernahme des zum Gesammtgute einer aufgelösten 
Gütergemeinschaft gehörigen Anerbengutes nicht berechtigt, oder macht er von 
seinem Rechte zur Uebemepn keinen. Gebrauch, so treten die bei der Auseinander- 
setzung über das Gesammtgut betheiligten Abkömmlinge, Geschwister und Ab- 
kommlinge von Geschwistern nach Maßgabe der §IF. 14 bis 17 als Anerben 
ein; es ist jedoch im Falle des F. 16 statt der Zeit des Todes des Erblassers der 
Jeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft maßgebend. 
Mit dem gleichen ZJeitpunkte erwirbt der Anerbe das Eigenthum des 
Anerbengutes, wenn ein zur Ulebernahme des Gutes berechtigter Ehegatte nicht 
vorhanden ist. Ist ein solcher vorhanden, so erwirbt der Anerbe das Eigenthum 
mit der Auseinandersetzung, sofern nicht der Ehegatte vorher in öffentlich be- 
glaubigter Form gegenüber dem Nachlaßgerichte den Verzicht auf die Uebernahmne 
des Gutes erklärt hat. In letterem Falle findet die Vestunmung des §. 20 
Absatz 1 Sat 2 entsprechende Anwendung. 
g. 22. 
Zur Eintragung des Anerben als Eigenthümers im Grundbuche ist die 
Einwilligung der übrigen bei der Auseinandersetzung Vetheiligten erforderlich.
	        
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