Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Vor der Eintragung ist das Anerbengut der Zwangsvollstreckung durch die 
Gläubiger des Anerben nicht unterworfen. 
Die Uebertragung des Anerbenrechtes durch Verfügung unter Lebenden, 
insbesondere durch Erbschaftskauf ist unzulässig. 
K. 23. 
Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, erfolgt die Theilung des 
Nachlasses oder des Gesammtgutes unter die Betheiligten einschließlich des Anerben 
nach dem allgemeinen Rechte. Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung 
der Betheiligten für Nachlaß= und Gesammtgutsverbindlichkeit Der Anerbe 
haftet für diese Verbindlichkeiten auch mit dem Vermögen, welches er als Anerbe 
erhalten hat. 
g. 24. 
Im Simnne dieses Gesetzes gehören zu dem Anerbengute: 
1) die mit dem Anerbengute oder mit Theilen des Gutes verbundenen 
Gerechtigkeiten; 
2) die auf dem Anerbengute vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen 
und Bäume; 
3) das Wirthschafts-Inventar; es umfaßt: das auf dem Anerbengute 
vorhandene, für die Wirthschaft erforderliche Vieh, Acker= und Haus- 
geräth einschließlich des Leinenzeuges und der Betten, den vorhandenen 
Dünger und die für die Bewirthschaftung bis zur nächsten Ernte 
dienenden Vorräthe an Früchten und sonstigen Erzeugnissen. 
g. 25. 
Der Anrechnungswerth des Anerbengutes wird nach folgenden Grundsätzen 
festgestellt: 
Das Anerbengut wird nach dem jährlichen nachhaltigen Reinertrage ge- 
schätzt, den es durch Benutzung als Ganzes bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung 
und in dem bisherigen Kulturzustande gewährt. Die vorhandenen Gebäude und 
Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnung und Bewirthschaftung erforderlich sind, 
nicht besonders zu schätzen, sonst aber nach dem Werthe des Nuzzens, welcher 
durch Vermiethung oder auf andere Weise daraus gezogen werden kann, zu ver- 
anschlagen. Legirres gilt insbesondere von Nebenwohnungen sowie von Gebäuden 
umd Anlagen, welche zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmt sind. Von dem 
ermittelten jährlichen Wirthschaftsertrage sind alle dauemd auf dem Anerbengute 
ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jährlichen Betrage ab- 
zusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze Anwendung finden, 
sind dabei nach deren Vorschriften in eine jährliche Geldrente umzurechnen. 
Wegen der das Anerbengut belastenden Hypotheken, Grundschulden, Renten- 
schulden und dauernden Neneen mit Ausnahme derjenigen, welche auf Grund 
(Fr. 10009,
	        
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