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der Ablösungsgesetze an die Stelle von Lasten und Abgaben getreten sind, findet
ein Abzug nicht statt.
er übrig bleibende Theil des jährlichen Wirthschaftsertrages wird mit
dem 25 fachen zu Kapital gerechnet.
Auf Verlangen eines Betheiligten sind Anerbengüter, deren Gebäude nebst
Hofraum einen größeren Verkaufswerth haben, als der übrige Grundbesitz, sowie
die zu einem Anerbengute gehörigen Grundstücke, welche innerhalb eines behördlich
festgestellten Bebauungsplanes liegen, mit Ausnahme der Hofesstelle, nach dem
Verkaufswerthe zu schätzen. Das Gleiche gilt von Grundstücken, deren Verkaufs-
werth das V des Ertragswerthes übersteigt, weil sie Mineralien, deren
Aufsuchung und Gewinnung den Vorschriften des allgemeinen Berggesetzes für
die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz Samml. S. 705 ff.) nicht
unterliegt, insbesondere Erze, Kalksteine, Schiefer, Strontianit, Thon enthalten.
## dem so ermittelten Kapitalwerthe, welchem der Werth des nach forst-
wirthschaftlichen Grundsätzen überständigen Holzes hinzuzurechnen ist, werden die
auf dem Anerbengute haftenden vorübergehenden Lasten (Altentheile und dergleichen)
mit einem ihrer wahrscheinlichen Dauer entsprechenden Kapitale in Abzug gebracht.
Tilgungsrenten werden nur insoweit abgezogen, als sie auf Grund der Ablösungs-
gesetze an die Stelle von Lasten und Abgaben getreten sind, und alsdann mit
demjenigen Kapitalbetrage in Rechnung gestellt, welcher durch die Rentenzahlungen
noch zu tilgen ist.
Das sich aus dieser Berechnung ergebende Kapital bildet den Anrechmings-
werth des Anerbengutes.
Auf Anerbengüter, deren Wohnhaus im Landgerichtsbezirke Duisburg be-
legen ist, finden vorstehende Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß
der Reinertrag des Anerbengutes ohne Berücksichtigung des vorhandenen Wirth-
schaftsinventars ermittelt, das letztere besonders geschützt und sein Werth dem
gemäß Absatz 3 kapitalisirten Theile des Wirthschaftsertrages hinzugerechnet wird.
., 26.
Bei der Auseinandersetzung sind die Nachlaßverbindlichkeiten, soweit sie allen
Betheiligten zur Last fallen, einschließlich der das Anerbengut belastenden Hypo-
theken, Grundschulden, Rentenschulden und der nach F. 25 nicht in Abzug ge-
brachten Renten auf das außer dem Anerbengute vorhandene Vermögen anzurechnen.
Zu diesem Zwecke sind die dauernden Renten mit dem 25 fachen Betrage oder,
wenn für den Fall ihrer Ablösung auf Verlangen des Verpflichteten ein höherer
Betrag vereinbart ist, mit diesem zu kapitalifiren. Die Tilgungsrenten sind mit
den durch die Rentenzahlungen noch zu tilgenden Kapitalbeträgen, die Renten-
schulden mit der Ablösungssumme in RKechnüng zu stellen.
Werden die hiernach in Ansatz zu bringenden Verbindlichkeiten durch das
außer dem Anerbengute vorhandene Vermögen gedeckt, so erhält der Anerbe ein
Drittheil, im Landgerichtsbezirke Duisburg ein Fünftheil, des Anrechnungswerthes
als Voraus.