Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Artikel  3.

Behufs  Gewährung  von  widerruflichen  Beihülfen  an  leistungsunfähige
evangelische  Kirchengemeinden,  welche  zur  Aufbringung  der  Grundgehälter,  Alterszulagekassenbeiträge
  und  Zuschüsse  für  die  beim  Inkrafttreken  dieses  GEesetzes
bestehenden,  bei  der  Alterszulagekasse  versicherten  Pfarrstellen  Umlagen  ausschreiben
müssen,  wird  eine  Summe  von  6  508  903  Mark  jährlich  aus  Staatsmitteln
bereit  gestellt.  Der  jährliche  Anthell  an  dieser  Summe  wird  bestimmt:

I.  für  die  evangelische  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  auf

4277237  Mark,
II.  für  die  woisch-ahnihe  Kirche  der  Provinz

Hannover  a  ..  .  .  ..  .  ...  610  979
III.  für  die  evangelisch  -lutherische  Kirche  der  Provinz

Schleswig-Holstein  ainnl  .  ...  188  880
IV.  für  die  evangelischen  Kirchengemeinschaften  des

Konsistorialbezirks  Cassel  aiißß  664  513
V.  für  die  evangelische  Kirche  des  Konsistorialbezirks

Wiesbaden  anll  367  189
VI.  für  die  evangelisch  reformirte  Kirche  der  Provinz.

Hannover  am  ...........................  100  1056

Der  Antheil  der  vorbezeichneten  Landeskirchen  an  der  durch

die  Vertheilung  unter  1  bis  VI  nicht  gedeckten  Summe  von  300  000  Mark
wird  in  festen  Beträgen  von  dem  Finanzminister  und  dem  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  bestimmt.

Der  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  evangelische  Landeskirche
der  älteren  Provinzen  entfallende  Betrag  wird  durch  eine  von  dem  Finanzminister
und  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  nach  Benehmen  mit  dem
Evangelischen  Ober-Kirchenrath  festzusetzende  Matrikel  auf  die  einzelnen  Konsistorialbezirke
  vertheilt.

Desgleichen  wird  der  auf  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz
Hannover  entfallende  Betrag  auf  die  einzelnen  Konfistorialbezirke  durch  eine  von
dem  Finanzminister  und  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  festzusetzende
Matrikel  vertheilt,  wobei  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  die  Kirchenbehörden
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  anhört.

Eine  Reviston  der  hiernach  festzustellenden  Matrikeln  kann  von  denselben
Ministern  nach  Anhörung  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  beziehungsweise
der  Kirchenbehörden  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hanmover
vorgenommen  werden.

Die  jährlichen  Ersparnisse  an  den  hiernach  auf  die  einzelnen  Landeskirchen
entfallenden  Beträgen  werden  behufs  Verwendung  zu  gleichen  Zwecken  in  den
betreffenden  Landeskirchen  in  das  nächste  Jahr  ohne  Anrechnung  auf  die  für  die
betreffende  Landeskirche  entfallende  Jahresquote  übertragen.  Dabei  verbleiben  die