Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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d. Allgemtine Bestimmungen. 
8. 12. 
Die Kirchengemeinde hat vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab 
dem Stelleninhaber das Grundgehalt und die Zuschüsse (C8. 2, 3 und 4) sowie 
die Dienstwohnung oder die Miethsentschädigung (I#. 7, 8 und 9) zu gewähren 
und die Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer Satzungen zu 
versichern. 
Hingegen hört der Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen 
vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 13 auf. 
Aus den Erträgen des Stellenvermögens, dessen Verwaltung der Kirchen- 
gemeinde zusteht, sind nach Entrichtung der darauf ruhenden Abgaben und Lasten, 
die Grun Wchälrg die Beiträge zur Alterszulagekasse und die Zuschüsse zu be- 
streiten. er Ueberschuß ist der Bestimmung des Stellenvermögens zum Heenen 
des Pfarramtes zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dienst- 
wohnung oder zur Miethsentschädigung, besonders zu Reparaturen, deren Kosten 
der Stelleninhaber zu tragen hat, ist mit Genehmigung des Konsistoriums zulässig. 
Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Gemeinden entscheidet über das 
Verhältniß, in welchem sie zu den nach diesem Gesetze ihnen obliegenden Leistungen 
beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechtsgültiger 
Vereinbarungen das Konsistorium nach Anhörung des Kieiß Synednwvorsankss. 
I 
Dem Stelleninhaber steht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei Ueber- 
nahme der Stelle die Befugniß zu) den Nießbrauch des ganzen Stellenvermögens 
oder einzelner Theile desselben für die Amtsdauer gegen einen bestinnnten, entweder 
ein für allemal oder auf eine Reihe von mindestens 12 Jahren festzusetzenden 
Uebernahmepreis zu behalten oder zu übernehmen. Die Nachfolger des gegen- 
wärtigen Stelleninhabers bedürfen dazu der Genehmigung des Konsistoriums, 
welches vor seiner Entscheidung den Kreis-Synodalvorstand zu hören hat. 
In solchen Fällen ist zur Verpachtung oder Vermiethung von Pfarr- 
grundstücken über den Zeitpunkt hinaus, bis zu welchem der Uebernahmepreis 
festgesetzt ist, die Zustimmung der kirchlichen Gemeindeorgane erforderlich. 
Der Uebernahmepreis bestimmt sich bei den Stolgebühren nach dem sechs- 
jährigen Durchschnitt oder nach einer anzustellenden Schätzung, im Uebrigen nach 
dem ortsüblichen Werthe. Die Höhe und Zahlungsbedingungen des Ueber- 
nahmepreises werden nach Anhörung der Betheiligten und des Kreis-Synodal- 
vorstandes von dem Konfistorium festgesetzt. 
5. 14. 
Wegen der Auseinandersehung zwischen dem Stelleninhaber und der 
Kirchengemeinde finden die Vorschriften, welche über die Auseinandersetzung 
zwischen dem Stelleninhaber und dem Amtenachfolger gelten, mit der Maßgabe
	        
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