Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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g. 26. 
Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften 
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in 
diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von 
einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende 
Verordnung, welche in der dem §. 6 der General-Synodalordnung entsprechenden 
Form zu verkünden ist. 
5. 26. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kicchengeset in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. . 
§.27. 
Der Enangelische Ober-Kirchenrath wird mit der Ausführung dieses Kirchen- 
gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 2. Juli 1898. 
¶. S) Wilhelm. 
Barkhausen. 
Satzungen, 
betreffend 
die Alterszulagekasse fuͤr evangelische Geistliche der im Gebiete des 
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
K. 1. 
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame 
Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen evangelischen 
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche. 
Sie wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von 
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds 
verwaltet. 
K. 2. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitenden, einem 
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. 
Er. 10010) 35
	        
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