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g. 26.
Die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung des Gesetzes erfolgt in
diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder von
einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche, vom Landesherrn zu erlassende
Verordnung, welche in der dem §. 6 der General-Synodalordnung entsprechenden
Form zu verkünden ist.
5. 26.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kicchengeset in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt. .
§.27.
Der Enangelische Ober-Kirchenrath wird mit der Ausführung dieses Kirchen-
gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 2. Juli 1898.
¶. S) Wilhelm.
Barkhausen.
Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse fuͤr evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
K. 1.
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame
Einrichtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen evangelischen
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche.
Sie wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds
verwaltet.
K. 2.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitenden, einem
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern.
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