Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 168 — 
g. 8. 
Doer Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen be- 
Finnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit 
vollendet wird. » . f 
· Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe- 
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren sechs Monaten an die- 
jenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als 
solche bezeichnet werden. 
9. 
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark 
je 300 Mark Alterszulagckassenbeiträge jährlich an die Alterszulagekasse zu ent. 
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt: 
in Klassllll . . . . 1500 Mark, 
-.II....·....·.............. 1200 
--In........................ 900 
--Iv...................·.·.. 600 
--v........................ 300 
§. 10. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen 
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. “ 
8. 1Ii. 
Falls das Stelleneinkommen einer Parrstelle, welches sich auf 4800 Mark 
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Be- 
theiligten unabhängig sind, unter den Betrag von 4800 Mark sinkt, ist der 
Vorstand ermächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen. 
K. 12. 
Im Uebrigen bleibt es der Beschlußfassung des Verwaltungsausschusses 
überlassen, zu besimmnn, ob und unter welchen Bedingungen weitere freiwillige 
Versicherungen von Alterszulagen zuzulassen sind. 
g. 13. 
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze 
maßgebend: 
1) zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen, 
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein birchliches Amt während 
der Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf- 
kommenden Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen 
Dritten gewährten Zuschüssez ’
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.