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g. 8.
Doer Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen be-
Finnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienstzeit
vollendet wird. » . f
· Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren sechs Monaten an die-
jenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium als
solche bezeichnet werden.
9.
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark
je 300 Mark Alterszulagckassenbeiträge jährlich an die Alterszulagekasse zu ent.
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt:
in Klassllll . . . . 1500 Mark,
-.II....·....·.............. 1200
--In........................ 900
--Iv...................·.·.. 600
--v........................ 300
§. 10.
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. “
8. 1Ii.
Falls das Stelleneinkommen einer Parrstelle, welches sich auf 4800 Mark
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Be-
theiligten unabhängig sind, unter den Betrag von 4800 Mark sinkt, ist der
Vorstand ermächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen.
K. 12.
Im Uebrigen bleibt es der Beschlußfassung des Verwaltungsausschusses
überlassen, zu besimmnn, ob und unter welchen Bedingungen weitere freiwillige
Versicherungen von Alterszulagen zuzulassen sind.
g. 13.
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze
maßgebend:
1) zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen,
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein birchliches Amt während
der Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf-
kommenden Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen
Dritten gewährten Zuschüssez ’