— 171 —
4) über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Verechnung des Stellen-
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen,
5) über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse,
welche ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder
innerhalb des Ausschusses angeregt werden.
g. 20.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver-
waltungsausschusses mit berathender Stimme theilnehmen und mufssen jederzeit
gehört werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
8. 21.
So lange eine Landeskirche nicht durch Kirchengesetz der Alterszulagekafse
angeschlossen ist, sind die auf sie bezüglichen Verschusten dieser Satungen als
ruhend zu behandeln.
6. 22.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters-
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestatiet werden kann,
beschließt der Verwaltungsausschuß. r
KG. 23.
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal-
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchen-
behörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs-
ausschusse vorzulegen ist.
G. 24.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der
vierten Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich
anderweiter Normirung durch den Verwaltungsausschuß. Dieselbe trägt auch die
Kosten der Zusendung der Alterszulagen an die bezugsberechtigten Geistlichen.
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse betheiligten Landes-
kirchen sind die von dem Verwaltungsaueschuss abgenommenen Rechnungen über
die Verwaltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden
milzutheilen.
25.
Der Vorstand regelt die näheren Modalitäten wegen Einziehung der Kassen-
beiträge, sowie Auszahlung der Alterszulagen und Entschädigungen.
, §.26.
AbänderungendicserSatzungensindnurdurchübereinstimmendeKirchen-
gesetze der betheiligten Landeskirchen zulässig.
Gesetz- Samml. 1898. (Nr. 11010.) 36