Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

V.  Abschn.:  Verjährung.  133

2.  bei  Anfechtungsrechten  8.  200.

Hängt  die  Entstehung  eines  Anspruchs  davon  ab,  daß  der
Berechtigte  von  einem  ihm  zustehenden  Anfechtungsrechte:  Gebrauch
  machts,  so  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Zeitpunkte,
von  welchem  an  die  Anfechtung  zulässig  ist.¾  Dies  gilt  jedoch
nicht,  wenn  die  Anfechtung  sich  auf  ein  familienrechtliches  Verhältniß
  bezieht.“

IIb  195,  III  195.  Prot.  I.  122,  211,  VI,  139.  D.  33.

1.  auch  wenn  nicht  gegen  ein  Rechtsgeschäft  gerichtet.  §  142  A.  1.

nit  gu#-  B.  bei  dem  Anspruche  auf  Rückgabe  des  Geleisteten,  8  812
i

3.  also  unter  Umständen  schon  vor  Beginn  der  Anfechtungsfrist
(A.“  vor  §  194),  sofern  alle  sonstigen  Voraussetzungen  der  Entstehung
des  Anspruchs  (§  198  A.  3)  vorhanden.  4.  z.  B.  88  1339  ff.,  1594  ff.

3,  bei  kurzer  Verjährung  S.  201.

Die  Verjährung  der  in  den  §8§.  196,  197  bezeichneten
Ansprüche  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres:,  in  welchem
der  nach  den  §§.  198  bis  200  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt.
Kann  die  Leistung  erst  nach  dem  Ablauf  einer  über  diesen  Zeitpunkt
  hinausreichenden  Frist  verlangt  werden,  so  beginnt  die
Hrährung  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Frist
obläuft.?

D  1  159,  II  a  166,  IID  196,  III  196.  M.  1,  B10.  Prot.  I,  211,  VI,  140.

.  *  2  6  667,  Lituc.  8  34,  R.  v.  9.  1.  76  §  12,  10.  1.  76  8,
1.  des  Kalenderjahres.  Erster  Tag  der  Frist  der  1.  Januar.  Berehnung
  38  187,  188.  Böch  G.  8§  118,  E.  R.  4981.  Besonderes  RSt.
§#934.  Abweichend  Pr.  a.  8  §  2  Nr.  1.
2.  Das  ergibt  sich  schon  aus  §  198,  §  198  A.  3.

IV.  Hemmung.

1.  d  §.  202.

Die  Verjährung  ist  gehemmt!,  solange  die  Leistung  gestundet?
  oder  der  Verpflichtete  aus  einem  anderen  Grunde“
vorübergehend“"  zur  Verweigerung  der  Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Einrede"
des  Zurückbehaltungsrechts",  des  nicht  erfüllten  Vertragss,  der
mangelnden  Sicherheitsleistung,  der  Vorausklage  10  sowie  auf
die  nach  §.  770  dem  Bürgen  und  nach  den  88.  2014,  2015
dem  Erben  zustehenden  Einreden.11

1  162,  II  168,  IID  197,  111  197.  M.  I,  312.  Prot.  I,  215,  VI,  141.
D.  33,  33.  —  K.  169.