Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist, 
3) deren Besetzung aus sonstigen Gründen bei den Grundgehältern des 
5. 8 nicht zu ermöglichen ist, « 
kanndaäKonftstoriumnachslnhökungdesKirchknvokstandesunddcschirkös 
Synodalausschusses anordnen, daß ein bis zum Betrage von jährlich 600 Mark 
zu bemessender Zuschuß zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf Zeit ge- 
währt werde. 
Bei dauernd vereinigten Pfarrsteilen G. 2 Absatz 1) treten behufs Abgabe 
der erforderlichen Erklärung die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaft- 
lichen Kirchenvorstand zusammen. 
b. Alterszulagen. 
G. 11. 
Diesenigen Stelleninhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet haben, 
erhalten Alterszulagen von je 600 Mark zu den nach Maßgabe des §. 8 nor- 
mirten Grundgehältern in fünfjährigen nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten 
dergestalt, daß sie ein Diensteinkommen zu beziehen haben: 
in Klasse I bei einem Grundgchalte von 1 800 Mark: 
vom vollendeten 5. Dienstjahre ab von ... . .. . .. 2400 Mark, 
- - 10. · --......... stum- 
- -15.- --......... Moo- 
- - 20. - --......... 4200 
- - 25. — — . . . . . . .. 4800 3 
in Klasse II bei einem Grundgehalte von 2 400 Marki 
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab voo 3000 Mark, 
„ - 15. " - -.......... 3600 - 
- - 20. - ·-.......... 4200 
" 25. --.......... 4800«.,- 
in Klasse III bei einem Grundgehalte von 3000 Mark: 
vom vollendeten 15. Dieustjahre ab von ...... . ... 3600 Mark, 
20. - . . . . .. 4200 
"4 25. --.......... 4800. 
in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3 600 Mark: 
vom vollendeten 20. Dienstjahre ab v0oo 44200 Mark, 
9 " 25. 2 ··.......... 4800s· 
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4200 Mark: 
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab von .. ... . . . .. 4800 Mark. 
Die auf Grund der Bestimmungen in den J§. 9 und 10 gewährten Zu- 
schüsse bleiben für den Anspruch auf Bezug der Alterszulagen außer Betracht. 
(Nr. 10000.
	        
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