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Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landesbirchen.
KC. 1.
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein-
richtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen evangelischen
Landeskirchen behufs Versicherung der Jahlung von Alterszulagen an Geistliche.
Sie wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds
verwaltet.
G. 2.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes
werden vom Könige ernannt.
g. 3.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal-
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet.
Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Pro-
vinnen .. . . .. . . .. 32 Mitglieder,
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hamorer -
C)dieGesnnuntsynodedckevangelischsluthekischenKirche
derProvinzSchleswigsholstein.......·......... 5
d4) die Gesammtsynode der evangelischen Kirchengemein-
schaften des Konsistorialbezirks Casse 5 -
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon-
sistorialbezirks Wiesbadern 3
die Gesammtsynode der evangelisch-reformirten Kirche
der Provinz Hannoer .. 2 -