Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

— 182 — 
Satzungen, 
betreffend 
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des 
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landesbirchen. 
KC. 1. 
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein- 
richtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen evangelischen 
Landeskirchen behufs Versicherung der Jahlung von Alterszulagen an Geistliche. 
Sie wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von 
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds 
verwaltet. 
G. 2. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem 
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes 
werden vom Könige ernannt. 
g. 3. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der 
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal- 
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet. 
Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Pro- 
vinnen .. . . .. . . .. 32 Mitglieder, 
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Hamorer - 
C)dieGesnnuntsynodedckevangelischsluthekischenKirche 
derProvinzSchleswigsholstein.......·......... 5 
d4) die Gesammtsynode der evangelischen Kirchengemein- 
schaften des Konsistorialbezirks Casse 5 - 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon- 
sistorialbezirks Wiesbadern 3 
die Gesammtsynode der evangelisch-reformirten Kirche 
der Provinz Hannoer .. 2 -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.