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* KC. 10.
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.
. 11.
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 4800 Mark
und darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Bethei-
ligten unabhängig sind, unter den Betrag von 4800 Mark sinkt, ist der Vor-
stand ermächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen.
G 12.
Im Uebrigen bleibt es der Beschlußfassng des Verwaltungsausschusses
überlassen, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen weitere freiwillige
Versicherungen von Alterszulagen zuzulassen sind.
KC. 13.
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze
maßgebend:
1) zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutungen zu rechnen,
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein Pfarramt während der
Amtsdauer zufließen, elnschließlich der aus Kirchensteuern aufkommenden
Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen Dritten ge-
währten Zuschüsse,
2) der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie ver-
pachtet sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des orts-
üblichen Werths vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Ver-
pachtungen und Selbstbewirthschaftung nach dem Durchschnitt des Er-
trages der letzten sechs Wirthschaftsjahre in Ansat zu bringen.
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Erzeugnissen werden
nach dem sechsjährigen Durchschnitt der Marktpreise des nächsten Marktortes be-
rechnet, Holzbegüge nach der Forsttaxe des nächsten Königlichen Forstreviers.
Stolgebühren und Accidenzien werden nach dem sechsjährigen Durchschnitt
berechnet.
* Wo die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherheit zu er-
mitteln sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schähung festzustellen.
. 14.
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz:
1) die Dienstwohnung nebst Hausgarten, sowie die an ihrer Stelle ge-
währte Miethsentschädigung.
(Nr. 10010.)