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Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Sathungen vor-
geschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt.
C. 18.
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Ge-
schäfte derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörde
für die Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und für die Auszahlung
der Alterszulagen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse auf und legt all-
jährlich dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungs-
jahr zur Abnahme vor.
« §19.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes
alljährlich mindestens eimmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen.
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Veschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, wobei im Falle der Stinnnengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt,
hat zu beschließen:
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der abge-
laufenen Rechnungsperiode,
2) über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und
Abkürzung der Steigerungsperioden, wobei in erster Linie auf Bereit-
stellung von Zulagen an Geistliche unter 5 (fünf) Dienstjahren auf
Stellen der Klasse I Bedacht zu nehmen ist,
3) über die Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen,
4) über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen-
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen,
5) über wichtige Angelegenheiten der Vervaltung der Alterszulagekasse,
welche ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassumg vorgelegt odrr
innerhalb des Ausschusses angeregt werden.
g. 20.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver-
waltungsausschusses mit berathender Stimme theilnehmen und müssen jederzeit
gehört werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der
Rechnungsabnahme) zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
Eese. Sammil. 1898. (Nr. 10010. 38