Anlage 3.
Kirchengesetz,
betreffend
das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche
· der Provinj Schleswig · Holstein.
Vom 2. Juli 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein, für diese Kirche was folgt:
8. 1.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramt der evangelisch-lutherischen
Kirche der Provinz Schleswig-Holstein fest angestellte Geistliche, mit dessen Pfarr-
stelle bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein Stelleneinkommen von weniger
als 4800 Mark verbunden ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalt,
b) in Alterszulagen,
co) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung.
Das Recht des für ein Pfarramt ernannten Geistlichen auf das aus dem-
selben fließende Diensteinkommen beginnt mit dem Tage, mit welchem er die
Verwalijung der Stelle übernimmt. Ist der Ernannte bisher Inhaber einer anderen
Parrstelle der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein
gewesen, so hört sein Recht auf das Diensteinkommen aus dieser Stelle erst mit
dem nämlichen Tage auf. Auf Hülfspredigerstellen, auch wenn sie dauernd
errichtet sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. ·
a. Grundgchalt.
g. 2
Das Grundgehalt, vierteljährlich im Voraus zahlbar, beläuft sich für die
am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen, je nachdem das Stelleneinkommen
an diesem Tage betrug: , ·
unter 3600 Mark (Klasse D auf mindestens 1800 Mark,
. 1. 2400
3600 bis 3879 (
3900 4199 ( II) - v 3000 -
4200. 4499 (. IVU) - 3600 -
EREEEIIIEEIX
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