— 190 —
Das Grundgehalt für die in der Zeit vom 1. Oktober 1897 bis zum
Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach den vorstehenden
Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vorhandenen Stellen-
einkommens zu bemessen. — «
§.3-.
-.Mit-GenehmigungdeöKonsistorimnskannbasGrmidgehaltseinetPfan-
slelle von den Gemeindeorganen durch feste Zuschüsse dauernd erhöht, auch können
dem Stelleninhaber Zuschüsse auf Jeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
8. 4.
Bei Pfarrstellen,
1) für welche ein Grundgehalt von 1 800 Mark nach den örklichen Ver-
hältnissen als unauskömmlich zu erachten ist, ,
2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist, «
3) deren Besehung aus sonstigen Gründen bei den Mindestgrundgehaͤltern
des F. 2 nicht zu ermöglichen ist,
kann das Konsistorium nach Anhörung der Gemeindeorgane und des Propftei-
Ereis · Synodalausschnsses anordnen, daß ein bis zum Betrage von 600 Mark
m bemessender Zuschuß zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf Zeit zu ge-
währen ist.
b. Alters#ulage.
S. 5. .
Diejenigen Stelleninhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet haben,
erhalten Alterszulagen, welche die nach Maßgabe des §. 2 normirten Grund-
wehälter, unbeschadet der nach den 88. 3 und 4 gewährten Zuschüsse zum Grund-
gehalt in fünffährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten um je
600 Mark steigern, dergestalt, daß sie ein Diensteinkommen zu beziehen haben:
in Klasse 1 bei einem Grundgehalte von 1 800 Marki:
vom vollendeten 5. Dienstjahre ab von. ...... ... 2400 Mark,
"c - 10. - --.......... 3000 „
- · 15. - --.......·.. 3600.
- - 20. - --.......... 4200
" 220„ 4800
in Klasse II bei einem Grundgehalte von 2 400 Mark:
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab v0oo 3000 Mark,
- - 15. - --..·....... 3600
t · 20. " * . 4200 *
" - 25. - 4800 9%