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in Klasse III bei einem Grundgehalte von 3 000 Mark:
vom vollendeten 15. Dienstjahre ab von. . ... . . . .. 3600 Mark,
- 20. s-"-.......... 4200
- " 25. "6 " 4 800 " /
in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3 600 Marki
vom vollendeten 72. Dienstjahre ab von. ..... . ... 4200 Mark,
"* - 5. · 4 »
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4200 Mark:
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab von. ..... .... 4800 Mark.
g. 6. .
DieAltcrszulagenwekdcnvvnderAlterszulagekasscfükevangelischchists
lichegezahlt,chchealsgemeinsameEinrichtungderimGebietedcssPrcußischm
Staates bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters-
zulagen errichtet wird.
Für die Rechte und Pflichten der Alerszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr-
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisationen und Verwaltung der
Kasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend.
c. Dienstwohnung.
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S. 7.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den
örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör
der Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt
bereit zu stellen.
b. 8
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst-
wohnumg eine Micthsentschädigung gewährt werden, welche in einer vierteljährlich
im Voraus zahlbaren Geldsumme zu bestehen hat und eine ausreichende Ent-
schädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung darstellt.
F. 9.
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung, sowie über die Frage, ob und
in welchem Umfange ein Hausgarten zu gewähren ist), beschlieht die Kirchen-
gemeinde. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung des Konsistoriums nach
vorheriger Anhörung des Propstei-(Kreis-) Synodalausschusses.
.10.
Die Einziehung einer Dienstwohnung und eines Hausgartens ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
r. 10010)