Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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in Klasse III bei einem Grundgehalte von 3 000 Mark: 
vom vollendeten 15. Dienstjahre ab von. . ... . . . .. 3600 Mark, 
- 20. s-"-.......... 4200 
- " 25. "6 " 4 800 " / 
in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3 600 Marki 
vom vollendeten 72. Dienstjahre ab von. ..... . ... 4200 Mark, 
"* - 5. · 4 » 
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4200 Mark: 
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab von. ..... .... 4800 Mark. 
g. 6. . 
DieAltcrszulagenwekdcnvvnderAlterszulagekasscfükevangelischchists 
lichegezahlt,chchealsgemeinsameEinrichtungderimGebietedcssPrcußischm 
Staates bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters- 
zulagen errichtet wird. 
Für die Rechte und Pflichten der Alerszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr- 
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisationen und Verwaltung der 
Kasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 
c. Dienstwohnung. 
7 
S. 7. 
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den 
örtlichen Verhältnissen entsprechen. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör 
der Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt 
bereit zu stellen. 
b. 8 
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst- 
wohnumg eine Micthsentschädigung gewährt werden, welche in einer vierteljährlich 
im Voraus zahlbaren Geldsumme zu bestehen hat und eine ausreichende Ent- 
schädigung für die nicht gewährte Dienstwohnung darstellt. 
F. 9. 
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung, sowie über die Frage, ob und 
in welchem Umfange ein Hausgarten zu gewähren ist), beschlieht die Kirchen- 
gemeinde. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung des Konsistoriums nach 
vorheriger Anhörung des Propstei-(Kreis-) Synodalausschusses. 
.10. 
Die Einziehung einer Dienstwohnung und eines Hausgartens ist nur mit 
Genehmigung des Konsistoriums zulässig. 
r. 10010)
	        
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