Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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K 11. 
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei 
den bestehenden Vorschristen sein Bewenden. Wenn und insoweit jedoch die 
Unterhaltung der Dienstwohnung und die Aufbringung, Verzinsung und Amortl- 
sation einer Einlösungssumme beziehungsweise Garantiesumme für dieselbe nach 
dem bisherigen Recht dem Pfarrinhaber oblag, gelten diese Leistungen als 
Pflichten der Pfarrstelle im Sinne deß §. 12 Absatz 1. Zur Bildung eines 
Fonds behufs Unterhaltung des Pfarrhauses, sowie zur Tilgung der Einlösungs- 
beziehungsweise Garantiesumme darf das Pfarroermögen in diesen Fällen dauernd 
verwendet werden. Die Höhe des hiernach angemessenen, nach den örtlichen 
Verhältnissen zu ermittelnden Betrages ist von dem Konsistorium nach Anhörung 
des Kirchenvorstandes endgültig festzusetzen. Der dadurch entstehende Zinsverlust 
ist bei den, auf Grund dieses Gesetzes für den Stichtag des 1. Oktober 1897 
anzustellenden Berechnungen in Abzug zu bringen. 
g. 12. 
Der Nießbrauch des als besonderen Pfarrfonds gemäß der für denselben 
zu beschließenden Ordnung zu verwaltenden Stellenvermögens der im §X. 2 ge- 
nannten Pfarrstellen geht mit allen damit verbundenen Rechen und Pflichten 
auf die Kirchengemeinde über. 
. Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber dagegen, vorbehaltlich der 
ihr gemäß §. 22 im Falle der Leistungsunfähigkeit zu gewährenden Beihülfe, 
das Grundgehalt und die Zuschüsse (G#h. 2, 3 und 4) sowie die Dienstwohnung 
und einen Jousgerten beziehungsweise eine Miethsentschädigung (#. 7, 8 und 9) 
zu gewähren, und die Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer 
Satzungen zu versichern. Ku# 
g. 13. 
Dem Inhaber einer unter §. 2 fallenden Pfarrstelle steht die Befugniß 
zu) nach Maßgabe der beschlossenen Ordnung (5. 12), mit Genehmigung des 
Proypstei-(Kreis) Synodalausschusses, die aufkommenden Accidenzien (Stolgebühren 
und Opfer) selbst zu beziehen und die der Pfarrstelle gebührenden Naturalgefälle 
ganz oder theilweise zu übernehmen. Auch kann derselbe nach Maßgabe der be- 
schlossenen Ordnung (K. 13) mit Genehmigung des Propstei-(Kreis-) Synodal- 
ausschusses einzelne Pfarrgrundstücke in eigene Nutzung nehmen, wenn und 
soweit sich für ihn das Bedürfniß ergiebt, zur Beschaffung der nothwendigen 
Lebensmittel oder zur Gespannhaltung behufs besserer brchlicher Versorgung der 
Gemeinde Grundstücke selbst zu bewirthschaften. Der auf die Leistungen der Ge- 
meinde an Grundgehalt und Zuschüssen in Anrechnung zu bringende Uebernahme- 
preis bestimmt sich bei den Stolgebühren nach dem sechsjährigen Durchschnitt 
eventuell nach einer anzustellenden Schähzung, im Uebrigen nach dem ortsüblichen 
Werth. Auf Anrufen von Betheiligten entscheidet der Propstei-(Kreis.) Synodal- 
ausschuß, im Beschwerdefall das Konsistorium unter Mitwirkung des Ausschusses 
der Gesammtsynode endgüllig. ·
	        
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