— 192 —
K 11.
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei
den bestehenden Vorschristen sein Bewenden. Wenn und insoweit jedoch die
Unterhaltung der Dienstwohnung und die Aufbringung, Verzinsung und Amortl-
sation einer Einlösungssumme beziehungsweise Garantiesumme für dieselbe nach
dem bisherigen Recht dem Pfarrinhaber oblag, gelten diese Leistungen als
Pflichten der Pfarrstelle im Sinne deß §. 12 Absatz 1. Zur Bildung eines
Fonds behufs Unterhaltung des Pfarrhauses, sowie zur Tilgung der Einlösungs-
beziehungsweise Garantiesumme darf das Pfarroermögen in diesen Fällen dauernd
verwendet werden. Die Höhe des hiernach angemessenen, nach den örtlichen
Verhältnissen zu ermittelnden Betrages ist von dem Konsistorium nach Anhörung
des Kirchenvorstandes endgültig festzusetzen. Der dadurch entstehende Zinsverlust
ist bei den, auf Grund dieses Gesetzes für den Stichtag des 1. Oktober 1897
anzustellenden Berechnungen in Abzug zu bringen.
g. 12.
Der Nießbrauch des als besonderen Pfarrfonds gemäß der für denselben
zu beschließenden Ordnung zu verwaltenden Stellenvermögens der im §X. 2 ge-
nannten Pfarrstellen geht mit allen damit verbundenen Rechen und Pflichten
auf die Kirchengemeinde über.
. Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber dagegen, vorbehaltlich der
ihr gemäß §. 22 im Falle der Leistungsunfähigkeit zu gewährenden Beihülfe,
das Grundgehalt und die Zuschüsse (G#h. 2, 3 und 4) sowie die Dienstwohnung
und einen Jousgerten beziehungsweise eine Miethsentschädigung (#. 7, 8 und 9)
zu gewähren, und die Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer
Satzungen zu versichern. Ku#
g. 13.
Dem Inhaber einer unter §. 2 fallenden Pfarrstelle steht die Befugniß
zu) nach Maßgabe der beschlossenen Ordnung (5. 12), mit Genehmigung des
Proypstei-(Kreis) Synodalausschusses, die aufkommenden Accidenzien (Stolgebühren
und Opfer) selbst zu beziehen und die der Pfarrstelle gebührenden Naturalgefälle
ganz oder theilweise zu übernehmen. Auch kann derselbe nach Maßgabe der be-
schlossenen Ordnung (K. 13) mit Genehmigung des Propstei-(Kreis-) Synodal-
ausschusses einzelne Pfarrgrundstücke in eigene Nutzung nehmen, wenn und
soweit sich für ihn das Bedürfniß ergiebt, zur Beschaffung der nothwendigen
Lebensmittel oder zur Gespannhaltung behufs besserer brchlicher Versorgung der
Gemeinde Grundstücke selbst zu bewirthschaften. Der auf die Leistungen der Ge-
meinde an Grundgehalt und Zuschüssen in Anrechnung zu bringende Uebernahme-
preis bestimmt sich bei den Stolgebühren nach dem sechsjährigen Durchschnitt
eventuell nach einer anzustellenden Schähzung, im Uebrigen nach dem ortsüblichen
Werth. Auf Anrufen von Betheiligten entscheidet der Propstei-(Kreis.) Synodal-
ausschuß, im Beschwerdefall das Konsistorium unter Mitwirkung des Ausschusses
der Gesammtsynode endgüllig. ·