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« s. 14.
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen-
gemeinde finden die Vorschriften Anwendung, welche über die Auseinandersetzung
zwischen dem Stelleninhaber und dem Amtenachfolger gelten. Dies gilt von
dem Kirchengesetz, betreffend die Verhältnisse der Geistlichen in den Schleswigschen
Gemeinden mit Dänischem Kirchenrecht, vom 3. Mai 1890 (Kirchliches Gesetz
und Verordnungsbl. S. 49) mit der Maßgabe, daß die von der Gemeinde nach
§ 5 Absatz 2 des Gesetzes zu nbernehmente Ausgleichssumme aus dem Pfarr-
vermögen zu entnehmen ist. Der letzte Satz des F. 11 kommt dabei finngemäß
in Anwendung. s
§.15.»
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Recht beruhende Ver-
pflichtungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben besteben.
#.16. .
Dieses Klrchengesetz findet keine Anwendung auf diejenigen Pfarrstellen,
welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert sind, vorbehaltlich der Bestim-
mungen in F. 19 dieses Gesetzes.
. 17.
Dauernd verbundene Pfarrstellen werden im Sinne dieses Gesetzes als
eine Pfarrstelle angesehen. Die nach diesem Gesetz zu tragenden Lasten werden
auf die betheiligten Gemeinden nach Verhältniß des Pfarrstellenelnkommens ver-
theilt, insoweit nicht eine anderweitige Regelung bereits getroffen ist.
G. 18.
Die nach dem Inkrasttreten dieses Kirchengesetzes neu errichteten Pfarr-
stellen, deren Einkommen unter 4 800 Mark beträgt, unterliegen den Vorschriften
dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe, daß ein Grundgehalt von mindestens
1 800 Mark bereit zu stellen ist. "
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Im. Falle einer nach dem 1. Oktober 1897 eintretenden Erhöhung des
Stelleneinkommens einer Pfarrstelle auf 4 800 Mark und darüber verbleibt es
bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes. Bei einer nach dem 1. Oktober 1897
eintretenden Verminderung des Stelleneinkommens unter 4 800 Mark hat die
Kirchengemeinde eine Besoldung von 4800 Mark zu gewähren, sofern die Stelle
nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird GF.11 der Saungen).
In letzterem Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf diese Pfarr-
stelle Anwendung. 0
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Oltober
1897 ermittelt unh esteesch MJ)¼
Im Bedarfsfall kann später eine erneute Festsetzung stattfinden.
(Nr. 10010)