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Für die Berechmung des Stelleneinkommens sind die für die Alterszulage.
kasse geltenden Grundsätze maßgebend.
6. 21. .
Ueber die jeweilige Höhe des Stelleneinkommens beschließt der Kirchen-
vorstand nach Anhörung des Stelleninhabers. Die Festsetzung erfolgt durch das
Konsistorium nach Anhörung des Propstei- (Kreis.) Synodalausschusses.
Die Verminderung des Stelleneinkommens durch Beschluß der Gemeinde-
organe ist mir mit Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
. 22.
Behufs Gewährung von Beihülfen an leistungsunfähige Gemeinden, welche
zur Aufbringung der Grundgehälter, Zuschüsse und Alterszulagekussenbeiträge für
beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende und bei der Alterszulagekasse
versicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein von dem Kon-
sistorium zu verwaltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die vom Staate
für diesen Zweck gewährte Summe fließt.
eber die Gewährung der Beihülfen beschließt das Konfistorium, an dessen
Beschlüssen in diesen Fällen die Mitglieder des Gesammt. Synodalausschusses in der
im &. 95 der Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 4. November 1876
bezeichneten Weise theilgunehmen haben. " ·
§.23.
Behufs Gewährung von Beihülfen an leistungsunfähige Kirchengemeinden,
welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Zuschüsse, Miethsentschädigungen
und Alterszulagekassenbeiträge für neu zu gründende Pfarrstellen Umlagen aus.
schreiben müssen, sowie zur Gewährung von Beihülfen für kirchliche Neubauten
und zur Remunerirung von Hülfsgeistlichen in den großen Gemeinden wird ein
landeskirchlicher Hülfsfonds gegründet, an welchen die Gesammt-Synodalkasse all-
fährlich einen Beitrag in der Höhe von einem Prozent der von den Mitgliederm
der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein aufzubringenden
Staatseinkommensteuer zu leisten hat. ,
Der landeskirchliche Hülfsfonds wird durch das Konsistorium verwaltct.
An den Beschlüssen desselben über die Gewährung von Beihülfen aus dem Fonds
haben die Mitglieder des Gesammt-Synodalausschusses in der im F. 95 der Kirchen-
gemeinde= und Synodal-Ordnung vom 4. November 1876 bezeichneten Weise theil-
zunehmen.
g. 24.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gezahlten Grundgehalte, der Stelle ge-
währten Zuschüsse und Alterszulagen, sowie die nach §. 16 der Satzungen der
Alterszulagekasse zu zahlenden Entschädigungen und die der Stelle auf die Dauer
gewährten Zuschüsse gelten als anrechnungsfähige Diensteinmahme im Sinne der
Emeritirungsordnung vom 2. Mär 1891 (Kirchliches Gesetz und Verordnungsbl.