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K . 28. .
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes be-
auftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohenzollern"“, den 2. Juli 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.
Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
K. 1.
Die Alterkzulagekasse für erangelische Geistliche bildet eine gemeinsame
Eimichtung der im Gebiete des Preußischen Staals vorhandenen evangelischen
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche.
Sie wird unter dem Namen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds
verwaltet.
g. 2.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes
werden vom Könige ernannt.
g. 3
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Sonodal-
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet. Es baben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Pro-
vinnnen — 32 Mitglieder,
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannortrer "n