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e) die Gesammtspnode der evangelisch-lutherischen Kirche
ein
der Provinz Schleswig-Holsten 5 Mitglieder,
d) die Gesammtsynode der evangelischen Kirchengemein-
schaften des Konslstorialbezirks Casse 5 -
a) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon-
sistorialbezirks Wiesbaden 3 -
1) die Gesammtsynode der evangelisch- reformirten Kirche
der Provinz Hannorer .. 2
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
bis eine NReuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodal-
angehörigkeit verlieren, oder behindert sind, an den Berathungen des Verwaltungs-=
ausschusses theilzunehmen, werden ebensoviele Stellvertreter gewählt, welche in
einer bei der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
K. 4.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarrstellen,
e
a) am 1. Oktober 1897 ein Stelleneinkommen von weniger als 4800 Mark
atten
b) nach bem 1. Oktober 1897 mit einem Stelleneinkommen von weniger
als 4 800 Mark errichtet sind oder werden,
bei der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern.
,5.
Die Versicherung erfolgt:
bei einem Stelleneinkommen
unter 3 600 Mark in Klasse I,
von 3 600 bis 38909 IH.I,
!. 3900 41909099 Hl,
. 4200 4499 ,
. 4500 4799. V.
Bei den am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen ist das an diesem
Tage vorhandene Stelleneinkommen, bei den in der Zeit vom 1. Oktober 1897
bis zum Inkrafttreten der Kasseneinrichtung errichteten Pfarrstellen das am Tage
der Errichtung vorhandene Stelleneinkommen zu Grunde zu legen.
Parrstellen, welche mit oder nach dem Inkraftktreten der Kasseneinrichtung
errichtet werden, sind in Klasse I ba versichern. Die Versicherungspflicht mehrerer
dauernd verbundener Pfarrämter bemißt sich nach der Gesammtsumme des Stellen-
einkommens.
6.
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär- und
Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen,
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