Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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nächsten Marktortes berechnet, Holzbezüge nach der Forsttaxe des 
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Durchschnitt berechnet. * lum scchfihrigen 
Wo die vorstehend erwä Einzelbeträge nicht mit Sicherheit 
mitteln sind, ist ale durch Et #eer 
K 14. 
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz: 
1) die Dienstwohnung nebst Hausgarten, sowie die an ihrer Stelle gewährte 
Miethsentschädigung, 
2h die staatlichen, 2½ auß dem Fonds Kapitel 124 Titel 2 des Staats- 
haushalts-Etats den Geistlichen gewährten Aufbesserungs- und Alters- 
ulagen 
3) Reheen nen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Irren) 
Kranken- und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge, sowie für 
Lehrt äaner an Unterrichtsanstalten, 
4) das Einkommen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer 
anderen Pfarrstelle, 
5) freiwillige Gaben. 
K. 15. 
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen: 
1) die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd 
iu leistenden Jahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche 
auf den zur Stelle bebbeigen Grundstücken ruhen, 
2) den bei Erhebung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und 
luste. 
3) die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts- 
handlungen) soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten 
waren. 
8. 16. 
Die beim Inkrafttreten dieser Kasseneinrichtung im Amte befindlichen 
Inhaber bereunen Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern 
sind, hat die Alterszulagekasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen 
in lsoem Einkommen dadurch erwachsen, daß die Einkünfte der HPfarsstell auf 
die Kirchengemeinde übergehen. 
Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu be- 
messenden Entschädigung sind die Bestimmungen der §§. 13 bis 15 mit der Maß- 
abe entscheidend, daß vorübergehende Belastungen der Stellen, insbesondere die 
feindenahgeden, vom Zeitpunkte des Wegfalls in Betracht kommen. 
Die Entschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so lange ge- 
zahlt, bis der gegenwärtige Stelleninhaber durch anderweite Verbesserung ein dem
	        
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