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Anlage 4.
Kirchengesch,
betreffend
das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelischen Kirchen-
gemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel.
Vom 2. Juli 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen für die evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirks Cassel,
mit Zustimmung der Gesammtsynode, was folgt:
§. 1.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramt der evangelischen Kirchen-
emeinschaften des Konfistorialbezirks Cassel fest angestellte Geistliche, mit dessen
Pfarrseele bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein Stelleneinkommen von
weniger als 4800 Mark verbunden ist, erhält ein Diensteinkommen, welches
besteht:
seh a) in einem Grundgehalt,
b) in Alterszulagen,
e) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung.
a. Erundgthalt.
K. 2.
Das Grundgehalt ist vierteljährlich im Voraus zahlbar und beläuft sich
für die am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen, je nachdem das Stellen-
einkommen an diesem Tage betrug:
unter 3 600 Mark (Klasse D auf 1 800 Mark,
3 600 bis 3 8909990 —. 2 400
3900. 4199 . UH . 3o00
4200. 4499 . IWV) 3600
4500 4799 . V). 4200
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1897 bis zum
Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach den vorstehenden
Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vorhandenen Stellen-
einkommens zu bemessen.
Sese-ema#l. 1898. (Nr. 10010.) 40