Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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g. 3. 
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer 
arrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch dem Stelleninhaber Zuschüsse 
auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden. 
K. 4. 
Bei Pfarrstellen, 
1) für welche das Mindesteinkommen von 1 800 Mark nach den örtlichen 
Verhältnissen als unauskömmllch zu ecrachten ist, 
2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist, 
3) deren Beseuung aus sonstigen Grunden bei den Grundgehältern des 
§. 2 nicht zu ermöglichen ist, 
kann das Konsistorium unter Minwirkung des Gesammt-Synodalsusschusses nach 
Anhörung des Presbyteriums und des Diözesan-Synodalvorstandes anordnen, 
daß ein Zuschuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die 
Dauer oder auf Zeit gewährt werde. · 
b. Alterspulage 
Diejenigen Stelleninhaber, welche das fuͤnfte Dienstjahr vollendet haben, 
erhalten Alterszulagen, welche zu den nach Maßgabe des F. 2 normirten Grund- 
gehältern in fünfjährigen, nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten in Be- 
trägen von je 600 Mark hinzutreten, dergestalt, daß sie undeschadet der nach den 
88. 3 und 4 gewährten Zuschüsse zum Grundgehalt ein Diensteinkommen zu be- 
ziehen haben: 
in Klasse 1I bei einem Grundgehalte von 1 800 Mark: 
vom vollendeten 5. Dienstjahre ab o0o0n 2 400 Mark, 
" " 10. * - HEEEEIIE 3 000 - 
- - 15. - --.......... 3 600 
- 20. - .W 4200 
" . 25. 46800 
in Klasse II bei einem Grundgehalte von 2 400 Mark: 
vom vollendeten 10. Dienstiahre ab v... 39 000 Mark, 
- i 15. - 3 600 - 
20. --.........· 4200 
· .25.. --.......... 4800 
in Klasse Ill bei einem Grundgehalte von 3 000 Mark2 
vom vollendeten 15. Dienstjahre ah vdrv— à 600 Mark, 
. 20. - --........... 4200 
. .25.- ·-.......... 4800
	        
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