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in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3 600 Mark:
vom vollendeten 20. Dienstjahre ab v0oo 4200 Mark,
. - 25. --.......... 4800
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4 200 Mark:
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab v0vo 4 800 Mark.
g. 6
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geist-
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staats bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters-
zulagen errichtet wird. Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der
Geistlichen, Pfarrstellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und
Verwaltung der Kasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend.
e. Dienstwohnung.
5. 7.
Dem Stelleninhaber steht die Dienstwohnung im Pfarrhause zu. Wo
ein Pfarrhaus nicht vorhanden ist, hat die Kirchengemeinde eine Dienstwohnung
ohne Anrechnung auf das Grundgehalt zu gewähren. Die Wohnung soll der
Amtsstellung des Stelleninhabers und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör
der Dienstwohnung auch ein Garten von angemessener Größe ohne Anrechnun
auf das Grundgehalt bereit zu stellen. Gehört Gartenland zur Stelle, so mu
dem Stelleninhaber auf sein Verlangen ein Garten von angemessener Größe ohne
Anrechnung auf das Grundgehalt zugewiesen werden.
KS. 8.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst-
wohnung eine ausreichende Miethsentschädigung gewährt werden, welche in
vierteljährlichen Beträgen im Voraus zu shlen n.
K. 9.
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung, sowie über die Frage, ob und
in welchem Umfange ein Garten zu gewähren ist, beschließt das Presbyterium.
Der Beschluß bedarf zur Lellgeet. der Genehmigung des Konsistoruums. Kommt
kein gültiger Beschluß zu Stande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung
des Eilm. Smode vorstandes endgültig.
S. 10.
Die gärnzliche oder theilweise Einziehung einer Dienstwohnung oder eines
Gartens ist nur mit Genehmigung des Konsistoriums und, so lange die Stelle
besetzt ist, nicht gegen den Widerspruch des Stelleninhabers zulässig.
(Er. 10010) 40