Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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H. 11. 
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei 
den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 12. 
Vom Tage des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes hört der Nießbrauch 
des Stelleninhabers am Stellenvermögen, unbeschadet der Bestimmungen des 
K. 7, auf. Verwaltung und Vertretung des Stellenvermögens gehen auf die 
Kirchengemeinde über. 
Di Kirchengemeinde hat die Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse nach 
Maßgabe ihrer Satzungen zu versichern. 
Aus den Erträgen des Stellenvermögens sind, nach Entrichtung der darauf 
ruhenden Abgaben und Lasten, die Grundgehälter (§. 2), die Zuschüsse (I&. 3, 4) 
und die Beiträge zur Alterszulagekasse zu bestreiten. Der Ueberschuß ist der 
Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des Pfarramtes zu erhalten. 
Die Verwendung zur Unterhastung. der Dienstwohnung oder zur Miethsentschä- 
digung ist mit Genehmigung des Konsistoriums in Ausnahmefällen zulässig. 
Reichen die Erträge des Stellenvermögens zur Bestreitung der bezeichneten 
Ausgaben nicht aus, so hat die Kirchengemeinde das Fehlende außzubringen. 
Zu iesen Leistungen kann ihr nach Maßgabe des F. 21 eine Beihülfe gewährt 
werden. 
Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Gemeinden entscheidet über das 
Verhältniß, in welchem sie zu den nach diesem Kirchengesetze ihnen obliegenden 
Leistungen beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimimungen oder 
rechtsgltiger Vereinbarungen das Konsistorium nach Anhörung des Oizesan- 
Synodalvorstandes. K 18 
Dem Stelleninhaber steht die Befugniß zu, die der Pfarrstelle gebührenden 
Naturalgefälle, besglichen die Stolgebühren und die zur Stelle gehörigen Dienst- 
gebäude über den Umfang des Bedarfs für seine Dienstwohnung hinaus ganz. 
oder theilweise zu übernehmen. Auch kann derselbe einzelne Pfarrgrundstücke in 
eigene Nutzung nehmen, wenn und soweit sich für ihn das Bedürfniß ergiebt, 
ur Beschaffung der nothwendigen Lebensmittel oder zur Gespannhaltung behufs 
erer kirchlicher Versorgung der Gemeinde Grundstücke selbst zu bewirthschaften. 
Der beim Inkrasttreten des Gesetzes im Amte befindliche Stelleninhaber 
ist berechtigt, die bisher von ihm selbst bewirthschafteten Grundstücke für die 
Dauer seiner Amtsführung selbst zu übernehmen. 
Der Uebernahmepreis bestimmt sich bei den Stolgebühren nach dem sechs- 
jährigen Durchschnitt oder nach einer anzustellenden Schätzung, im Uebrigen 
nach dem ortsüblichen Werthe.
	        
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