Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Entschädigungen und Alterszulagen auf die Dauer von sechs Monaten nach dem 
Tage des Ablebens des Geistlichen. In der Diözese Rinteln erstreckt sich das 
Bezugsrecht auf den Sterbemonat und sieben weitere Monate. 
K. 25. 
Falls zum Bezug des Sterbe= und Gnadengquartals berechtigte Personen 
nicht vorhanden sind, kann das Konsistorium auch unversorgten, zum Hausstand 
gehörenden Familienangehörigen des Pfarrers die Bezüge des §. 24 bis auf die 
Dauer von sechs Monaten gewähren. 
K. 26. 
Der Zeitwunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
6. 27. 
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohergollern“, den 2. Juli 1898. 
G. S#) Wilhelm. 
Bosse. 
Satzungen, 
betreffend 
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des 
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
F. 1. 
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein- 
richtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen rvangelischen 
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche. 
Sie wird unter dem Namen „Abtergelagelaf= für evangelische Geistliche“ von 
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds 
verwaltet. 
(Xr. 10010.)
	        
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