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Entschädigungen und Alterszulagen auf die Dauer von sechs Monaten nach dem
Tage des Ablebens des Geistlichen. In der Diözese Rinteln erstreckt sich das
Bezugsrecht auf den Sterbemonat und sieben weitere Monate.
K. 25.
Falls zum Bezug des Sterbe= und Gnadengquartals berechtigte Personen
nicht vorhanden sind, kann das Konsistorium auch unversorgten, zum Hausstand
gehörenden Familienangehörigen des Pfarrers die Bezüge des §. 24 bis auf die
Dauer von sechs Monaten gewähren.
K. 26.
Der Zeitwunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
6. 27.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde an Bord M. Y. „Hohergollern“, den 2. Juli 1898.
G. S#) Wilhelm.
Bosse.
Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staats vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
F. 1.
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein-
richtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen rvangelischen
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Alterszulagen an Geistliche.
Sie wird unter dem Namen „Abtergelagelaf= für evangelische Geistliche“ von
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds
verwaltet.
(Xr. 10010.)