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in Klasse II
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab. ......... .... 600 Mark,
- 15. " -.............. 1 200
- - 20. - . . .. . . . . ... 1 S00
- - 25. - . . .. . ... 2400 „;
in Klasse III
vom vollendeten 15. Dienstjahre f. 600 Mark,
s I 20. - E 1 200 -
25. -.............. 1800
in Klasse IV
vom vollendeten 20. Dienstjahre sb 600 Mark,
" 25. -.............. 1200
in Klasse V.
vom vollendeten 25. Dienstjahre bb. 600 Mark.
g. 8.
Der Beug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen
beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienst-
zeit vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren sechs Monaten an
diejenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium
als solche bezeichnet werden. «
s.9.
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mart
je 300 Mark Alterszulagekassenbeiträge fährlich an die Alterszulagckasse zu ent-
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt:
in Klase 1 1500 Mart,
1 1200
..111................. 900
600
v 3800
8. 10.
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Verslcherungspflicht vorliegen.
K. 11.
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 4800 Mark
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Betheiligten