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unabhängig sind, unter den Betrag von 4800 Mark sinkt, ist der Vorstand er-
mächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen.
. 12.
Im Uebrigen bleibt es der Beschlußfassung des Verwaltungsausschusses
überlassen, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen weitere freiwillige
Versicherungen von Alterszulagen zuzulassen sind.
H. 13.
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze
maßgebend:
1) zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen,
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein kbirchliches Amt während
der Amtedauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern auf-
kommenden Bemäge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen
Dritten gewährten Zuschüsse;
2) der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie verpachtet
sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des ortsüblichen
Werths vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Verpachtungen
und Selbstbewirthschaftung nach dem Vurchschnitt des Ertrages der
lehten sechs Wirthschaftsjahre in Ansatz zu bringen.
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und S#kufpissen werden
nach dem sechbjährigen Durchschnitt der Marktpreise des nächsten Marktortes be-
rechnet, Holzbezüge nach der Forsttaxe des nächsten Königlichen Forstreviers.
Stolgebühren und Accidenzien werden nach dem sechsjährigen Durchschnitt
berechnet.
Wo die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherheit zu ermitteln
sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen.
K. 14.
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz:
1) die Dienstwohnung nebst Hausgarten, sowie die an ihrer Stelle gewährte
Miethsentschädigung;
2) die staatlichen, bisher aus dem Fonds Kapitel 124 Titel 2 des Staats-
haushalts-Etats den Geistlichen gewährten Aufbesserungs- und Alters-
ulagen;
3) Rebene#enahmen für geistliche Bedienung der Korrektions-, Irren.,
Kranken- und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge, sowie für
Lehrthätigkeit an Unterrichtsanstalten;
4) das Einemnen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer
anderen Pfarrstelle;
5) freiwillige Gaben.
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