Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich und angemessen erscheinen lassen, 
ist als Zubehör der Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf 
das Grundgehalt bereit zu stellen. 
Ausnahmsweise kann mit Genchmigung des Konsistorlums statt der Dienst- 
wohnung eine Miethsentschädigung gewährt werden, welche in einer vierteljährlich 
im Voraus zahlbaren Geldsumme zu bestehen hat und eine ausreichende Ent- 
schädigung für die nichtgewährte Dienstwohnung darstellt. 
9. 
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung, sowie über die Frage) ob und 
in welchem Umfange ein Hausgarten zu gewähren ist, hat die Kirchengemeinde 
zu beschließen. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Anhörung des Krels- 
Synodalvorstandes durch das Konsistorium. 
8. 10. 
Die Einziehung einer Dienstwohnung und eines Hausgartens ist nur mit 
Genehmigung des Konsistoriums zulässig. 
g. 11. 
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei 
den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
KS. 12. 
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber das Grundgehalt und die 
Zuschüsse Ch. 2, 3 und 4), sowie die Dienstwohnung und einen Hausgarten 
beziehungsweise eine Miethsentschädigung (IF. 7, 8 und 9) zu gewähren und die 
Parrstelle bei der Alterszulagekasse nach Maßgabe ihrer Satzungen zu versichern. 
Auf die Kirchengemeinde geht dagegen der Nießbrauch des Stellenver- 
mögens der in F. 2 genannten Pfarrstellen mit allen damit verbundenen Rechten 
und Pflichten über. Soweit die in Folge dessen erzielten Einnahmen nicht zur 
Deckung der Grundgehälter, Alterszulagekassenbeiträge und Zuschüsse erforderlich 
sind, müssen sie auch ferner ihrer Bestimmung zum Besten des Pfarrdienstes 
erhalten bleiben. 
Bezüglich der Aufsicht über die Verwaltung des Stellenvermögens bleiben 
die bestehenden Vorschriften unberührt. 
K 13. 
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der 
Kirchengemeinde finden die Vorschriften Anwendung, welche über die Auseinander- 
sehzung zwischen dem Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten. 
Sesetz. Samml. 1906. (Nr. 10010.) 42
	        
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