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Die Verminderung des Stelleneinkommens durch Beschluß der Gemeinde-
organe ist nur mit Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
. 21.
Bebufs Gewährung von Beihülsen an leistungsunfähige Gemeinden,
welche zur Aufbringung der Grundgehälter, Zuschusse und Auerszulagekassen=
beiträge für beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende und bei der
Alterszulagekasse versicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein
von dem Konsistorium zu verwaltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die
vom Staate für diesen Zweck gewährte Summe fleeßt.
Ueber die Gewährung der Beihülfen beschließt das Konsistorium.
G. 22.
Bebufs Gewährung von Beihülfen an leistungsunfäbige Kirchengemeinden,
welche zur Aufbringung der Grundgchälter, Zuschusse, Mietheentschädigungen und
Alterszulagekassenbeirräge für neu zu gründende Pfarrstellen Umlagen ausschreiben
müssen, wird ein landeskirchlicher Hülfsfonds gegründet, für welchen alljährlich
eine Umlage im Betrage von einem halben Prozent der von den Mitgliedern der
evangelischen Kirche des Konsistorialbezirks Wiesbaden im Vorjahre gezahlten Staats-
einkommensteuer erhoben wird.
Der landeskirchliche Hülfsfonds wird durch das Konsistorium nach Maß-
gabe eines von ihm unter Zuziehung des Bezirks-Synodalausschusses aufzustellenden
Regulativs verwaltet.
Uebergangsbestimmungen.
8. 23.
Die in den Ruhestand versetzten Pfarrer sind ferner nicht als fest angestellte
Geistliche anzusehen. Sie behalten den Anspruch auf das ihnen zugewiesene Ruhe-
gehalt in dem bisherigen Umfange. Benutzt ber Emeritus die Dienstwohnung,
so ist er verpflichtet, für die Zwecke des Pfarrdienstes Wohnräume in dem bisher
den Pfarrvikaren gewährten Umfange zur Verfügung zu stellen; hierauf ist
der Anspruch auf eine Dienstwohnung im Sinne des P. le beschränkt.
Die Besetzung der hiernach erledigten Pfarrstellen regelt sich nach den bis-
herigen Vorschriften.
Bis zum Erlasse einer Emeritirungsordnung zahlt der Centralkirchenfonds
für jede Parrstelle, bei welcher ein Emeritus vorhanden ist, an die Kirchengemeinde
den jährlichen Betrag von 1 200 Mark. Auch ist das Konsistorium unter Mit-
wirkung des Dazuks= Snodalausschuses ermächtigt,Beihülfen aus landeskirchlichen
Mitteln den Kirchengemeinden zu gewähren, insoweit sie aus dem Stellenvermögen
Mittel zur Deckung des Grundgehaltes und des Alterszulagekassenbeitrages in
Folge der gegenwärtigen Art der Aufbringung des Ruhegehalts nicht entnehmen
und aus dem Zuschusfends nicht ausreichend unterstützt werden können.
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