Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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S. 6. 
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär-- und 
Mastaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, 
a) welche mit einem anderen Amte als einem kirchlichen dauernd verbunden 
sind und deren Inhaber nach den bisherigen Bestimmungen Aufbesse- 
rungs- und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht berechtigt 
waren) 
b) deren Inhabern durch besondere Gehaltsregulative oder ähnliche Ein- 
richtungen am I. Oktober 18y7 mindestens dieselben Bezüge, wie durch 
das Kirchengesetz und diese Satzungen zugesichert sind. 
Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder 
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver- 
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestimmen. 
S. 7. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Parr- 
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünfjährigen nach dem Dienstalter 
bemessenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden: 
in Klasse I vom vollendeten 5. Dienstjahre ab 600 Mark, 
. 10. 1200 
- - 15. - -1800- 
. - 20. 2400 
- 25. - 3000 ; 
in Klasse 14. " 10. " . 600 
- - 15. - 1200 
20. - . 1800 
« - 25. - - 2400 4 
in Klasse III " 15. - 600 
“ 1 20. * - 1 200 · 
-lo 4 25. I I 1800 * 
in Klasse IV - * 20. l - 600 - 
1 I 25. x 4 1200 - 3 
in Klasse W · 25. " . 600 
S. 8. 
Der Bezug der vlerteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen be- 
ginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienst- 
zeit vollendet wird. 
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Altersmlage für den Sterbe- 
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren sechs Monaten an 
(Er. 100 0
	        
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