Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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DiEntschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so lange gezahit, 
bis der gegenwärtige Stelleninhaber durch — ein dem 
früheren mindestens gleiches Gesammtdiensteinkommen erreicht, oder bis er seine 
bisherige ai var —e 6 inden Ver 
Stirbt der igte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §. 8 
Absatz “i .-« W I— 
Die Geistlichen flnd verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesammt- 
biensteinkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums 
Mittheilung zu machen. 
5. 17. 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen find die zur 
Jeit bei der Verwaltung des Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds maßchenben 
Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vorge- 
schriebenen Wege eine Abänderung erfolgt. 
.,. S..18... .- 
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäfte 
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörde für die 
Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und für die Auszahlung der Alters- 
#ulagen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse auf und legt alljährlich dem 
Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr zur 
Abnahme vor. 
19. 
Der Verwaltungsausschuß, weicher sich auf Einlahung des Vorstandes 
alhährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen 
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen- 
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit 
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig 
regelt, hat zu beschließen: * 
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der abge- 
laufenen Rechnungsperiode, 
2) über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und 
Abkürzung der Steigerungsperioden, wobei in erster Linie auf Bereit= 
sellung von Zulagen an Geistliche unter fünf Dienstjahren auf Stellen 
der Klasse 1 Bedacht zu nehmen ist, 
3) über die Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden 
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge 
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen, 
4) über Abänderung der Grundsfäßz, betreffend die Berechnung des Stellen- 
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen,
	        
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