— 228 –
DiEntschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt und so lange gezahit,
bis der gegenwärtige Stelleninhaber durch — ein dem
früheren mindestens gleiches Gesammtdiensteinkommen erreicht, oder bis er seine
bisherige ai var —e 6 inden Ver
Stirbt der igte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §. 8
Absatz “i .-« W I—
Die Geistlichen flnd verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesammt-
biensteinkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums
Mittheilung zu machen.
5. 17.
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen find die zur
Jeit bei der Verwaltung des Pfarr-Wittwen- und Waisenfonds maßchenben
Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vorge-
schriebenen Wege eine Abänderung erfolgt.
.,. S..18... .-
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Geschäfte
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörde für die
Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und für die Auszahlung der Alters-
#ulagen. Er stellt den Etat der Alterszulagekasse auf und legt alljährlich dem
Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr zur
Abnahme vor.
19.
Der Verwaltungsausschuß, weicher sich auf Einlahung des Vorstandes
alhährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig
regelt, hat zu beschließen: *
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der abge-
laufenen Rechnungsperiode,
2) über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und
Abkürzung der Steigerungsperioden, wobei in erster Linie auf Bereit=
sellung von Zulagen an Geistliche unter fünf Dienstjahren auf Stellen
der Klasse 1 Bedacht zu nehmen ist,
3) über die Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen,
4) über Abänderung der Grundsfäßz, betreffend die Berechnung des Stellen-
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen,