Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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5) über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse, 
welche ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder 
innerhalb des Ausschusses angeregt werden. 
K. 20. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver- 
waltungsausschusses mit berathender Stimme theilnehmen und müussen jederzeit 
gehört werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der 
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes. 
F. 21. 
So lange eine Landeskirche nicht durch Kirchengesetz der Alterszulagekasse 
angeschlossen ist, sind die auf sie bezüglichen Vorschristr dieser Satungen als 
ruhend zu behandeln. 
K. 22. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters- 
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, 
beschließt der Verwaltungsausschuß. 
23. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal- 
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchen- 
bebörde enheeu und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs- 
ausschusse vorzulegen ist. 
. s.24. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der 
vierten Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich 
anderweiter Normirung durch den Verwaltungsausschuß. Dieselbe trägt auch 
die Kosten der Zusendung der Alterszulagen an die bezugsberechtigten Geistlichen. 
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse betheiligten Landes- 
kirchen sind die von dem Verwaltungsausschusse abgenommenen Rechnungen über 
die Verwaltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden 
mitzutheilen. 
K. 25. 
Der Vorstand regelt die näheren Modalitäten wegen Einziehung der 
Kassenbeiträge, sowie Auszahlung der Alterszulagen und Entschädigungen. 
H. 20. 
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchen- 
gesetze der betheiligten Landeskirchen zulässig. 
(Nr. 10010.) 43-
	        
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