Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3600 Markz 
vom vollendeten 20. Dienstjahre ab vdaao 4 200 Marks, 
- 25. - s-........· 4800-,- 
in Klasse V bei cinem Grundgehalte ven 4200 Mark: 
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab vo 4 800 Mark. 
g. 6. 
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für vangelische Geist- 
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen 
Staats bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Bersicherung der Alters 
zulagen errichtet wird. 
Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr- 
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Orgamisation und Verwaltung der 
Kasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 
c. Diru#stwohnung. 
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F. 7. 
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den 
örtlichen Verhältnissen entsprechen. 
Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör 
der Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohue Aurechuung auf das Grundgchalt 
bereit zu stellen. 
&8. 
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konssstoriuums Katt der Diercs- 
6 eine ausreichende Miethsenschädigung gewährt werden, welche in viertel- 
jährlichen Beträgen im Voraus zu zahlen ist. 
g. 9. 
Ueber die Höhe der Miethsentschädigung sowie über die Frage, ob und in 
welchem Umfange ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt die Kirchengemeinde. 
Der Beschluß bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums. Kommt 
kein gultiger Beschluß zu Stande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung 
des Bezirks-Synodatvorstandes endgältig. 
5. 10. 
Die Einziehung einer Dienstwohmmng oder eines Hausgartens ist nur mit 
Genehmigung des Konfistoriums zulässig. 
K. 11. 
Hapchtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei 
den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
	        
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