Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satungen vor-
geschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt.
S. 18.
Der Vorstand vertritt die Alterszulagekasse und führt die laufenden Ge-
schäfte derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörde
für die Einziehung der Kassenbeiträge der Gemeinden und die WFaah
der Alterszulagen. Er stellt den Etat der Alerszulagekasse auf und legt alljährlich
dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr
zur Abnahme vor.
g. 19.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes
alljährlich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmen-
mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleich-
heit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt,
hat zu beschließen:
1) über Feststellung des Etats und Abnahme der Rechnung der abgelaufenen
Rechnungsperiode, ⅞l
2) über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und
Abkrürzung der Siiigerungspertern wobei in erster Linie auf Bereit-
stellung von Zulagen an Geistliche unter fünf Dienstjahren auf Stellen
der Klasse 1 Bedacht zu nehmen ist,
3) über die Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden
zu entrichtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Kassenbeiträge
nach den Versicherungsklassen verschieden abzustufen,
4) über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Verechnung des
Stelleneinkommens und des Dienstalters der Geistlichen,
5) über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse,
welche ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder
innerhalb des Ausschusses angeregt werden.
K. 20.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Ver-
waltungsausschusses mit berathender Stimme theilnehmen und maissen jederzeit
gehört werden. .
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gältigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
(Nr. 10010)