Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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G. 21. 
So lange eine Landeskirche nicht durch Kirchengesetz der Alterszulagekasse 
angeschlossen ist, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser Satzungen als 
ruhend zu behandeln. 
g. 22. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters- 
gulagknse auc anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kaun, 
eschließt der Verwaltungsausschuß. 
+. 23. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal- 
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchen- 
behörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs- 
ausschusse vorzulegen ist. 
g. 24. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten doghe und Reise- 
bosterwerhütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der 
vierten 9 angflas gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich 
anderweiter Normirung durch den Verwal#mgsausschuß. Dieselbe trägt auch die 
Kosten der Zusendung der Alterszulagen an die bezugsberechtigten Geistlichen. 
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse betheiligten Landes- 
kirchen sind die von dem Verwaltungsausschusse abgenommenen Rechnungen über 
die Verwaltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden 
mitzutheilen. 
G. 25. 
Der Vorstand regelt die näheren Modalitäten wegen Einziehung der Kassen- 
beiträge, sowie Auszahlung der Alterszulagen und Entschädigungen. 
g. 26. 
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchen- 
gesetze der betheiligten Landeskirchen zulässig. 
 
	        
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