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(Nr. 10011.) Kirchengesetz, betreffend das Oiensteinkommen der Gelstlichen der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 2. Juli 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen in Betreff des Diensteinkommens der Geistlichen der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, mit Zustimmung der Landessynode)
was folgt:
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Jeder in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch lutherischen
Kirche der Provinz Hannover fest angestellte Geistliche hat auf ein ODienst-
einkommen nach Mahgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch.
K. 2.
Dauernd vereinigte Pfarrstellen gelten im Sinne dieses Gesetzes als eine
Pfarrstelle.
Auf Pfarrgehülfenstellen findet dieses Gesetz keine Anwendung, auch wenn
sie dauernd errichtet sind.
ie
Bei denjenigen Pfarrstellen, deren Stelleneinkommen am 1. Oktober 1897,
bezlehungsweise falls sie erst später errichtet werden, zur Zeit der Errichtung der
Poarsell. weniger als 4800 Mark betrug beziehungsweise beträgt, steht unter
Wegfall des Nießbrauchs des Stelleninhabers die Verwaltung des Stellen-
vermögens der Kirchengemeinde zu.
Der Kirchenvorstand hat über das in eine besondere Pfarrkasse fließende
Stelleneinkommen eine getrennte Rechnung zu führen.
Die Kirchengemeinde hat dagegen dem Stelleninhaber das Grundgehalt
und die Zuschüsse (§#. 8 bis 10), sowie die Dienstwohnung und einen Haus-
garten, beziehungsweise eine Miethsentschädigung (I§§. 13 ff.) zu gewähren und die
Marrstelle bei der Alterszulagekasse (§§. 11 und 12) nach Maßgabe der Sayungen
dieser Kasse zu versichern.
Aus der Marrkasse sind nach Entrichtung der auf dem Stellenvermögen
ruhenden Abgaben und Lasten die Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulage-
kasse und die Zuschüsse zu bestreiten.
Die Aufbringung der hiernach nicht gedeckten Mittel erfolgt, unbeschadet
einer nach F. 6 begrü#ndeten Verpflichtung, durch Zahlung der Kirchenkasfse, soweit
diese dazu ausreicht und vorausgesetzt, daß nicht im Falle der Unzulänglichkeit
Dritte ganz oder theilweise für 7 einzutreten haben, sonst durch Leistungen der
Kirchengemeinde (vergl. jedoch §. 23 des Gesetzes). Ein in Folge des Wegfalls
des Nießbrauchs des Stelleninhabers erzielter Ueberschuß ist, soweit er nicht zur
Ansammlung eines zur eventuellen Deckung jener Leistungen bestimmten Reserve-
sonds erforderlich ist, der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des
Cesetz- Sommi. 1806. (Nr. 10011.) 45