Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Die in einer dauernd errichteten Pfarrstelle der evangelisch-lutherischen 
Kirche der Provinz Hannover fest angestellten Geistlichen, mit deren Pfarrstelle 
am 1. Oktober 1397 beziehungsweise — im Falle späterer Errichtun ru# zur 
Zeit der Errichtung ein Stelleneinkommen von weniger als 4800 Mark ver- 
bunden ist, erhalten ein Diensteinkommen, welches aus den im §. 3 Absatz 3 
festgestellten Bezügen und den Leistungen der Alterszulagekasse besteht. 
a. Erundgrthalt. 
g. B. 
Das vierteljährlich zahlbare Grundgehalt beläuft sich für die am 1. Ok- 
tober 1897 bestehenden Pfarrstellen, je nachdem das Stellencinkommen an diesem 
Tage betrug: 
unter 3.600 Mark Klasse D auf ·· . 1800 Mark, 
3600 bis 3899 ( I) .... 2400 
2900 - 4199 - 6-IID . . .. 3000 -. 
4200. 44990. Iy0 3600 
4500. 4799 (. VU) 4200 
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. Oktober 1897 bis zum 
Inkrafttreten des gegenwärtigen Krrchengeehes. errichteten Pfarrstellen ist nach 
den vorstehenden Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vor- 
handenen Stelleneinkommens zu bemessen. 
K. 9. 
Mit Genehmigung des Kenststoriums können neben dem Grundgehalt einer 
Pfarrstelle feste Luschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber 
uschüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden. 
10. 
Bei Pfurstellen, 
1) für welche ein G#u#mdgehalt von 1 800 Mark nach den örtlichen Ver- 
hältnissen als unauskönmulich zu erachten ist, 
2) deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend 
3) deren Besetzung aus sonstigen Gründen bei den g des 
K. 8 nicht zu ermöglichen #6 
kann das Konsistorium noch Anhörung des Kirchenvorstandes und des Bezirks 
Spnodalausschusses anordnen, daß ein bis zum Betrage von jährlich 600 Mark 
zu bemessender Zuschuß zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf Zeit ge- 
währt werde. 
Bei dauernd —o“’ Pfarrsiellen C. 2 Absatz 1) treten behufs Abgabe 
der erforderlichen Erklärung die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaft- 
lichen Kirchenvorstand zusammen. 
(Ne. 10011.) 45“
	        
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