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b. Alterslulagen
. 11.
Diejenigen Stelleninhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet haben,
erhalten Alterszulagen von je 600 Mark zu den nach Maßgabe des §. 8 nor-
mirten Grundgehältern in fünfjährigen nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten
dergestalt, daß sie ein Diensteinkommen zu beziehen haben:
in Klasse 1I bei einem Grundgehalte von 1 800 Mark:
vom vollendeken 5. Dienstjahre ab ovoo# 2 400 Mark,
- - 10. · --........ 3000
- - 15. - --......... 3600
I C 20. - · ·«.---·.-- 4200 *
" 25. --......... 4800-;
in Klasse II bei einem Grundgehalte von 2 400 Mark:
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab von .......... 3000 Mark,
- - 15. - --.......... 3600s
· - 20. . 4200
- -25.- --.......... Nov-;
inKlasseIllbeieinemGrwidgehaltcvanOOOMark:
vomvollendcten15.Dienstjahreabvon.......... 3600Marh
- - 20. --........· 4200
" - 25. - — 4800 *
in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3600 Mark:
vom vollendeten 20. Dienstjahre ab v 4200 Mark,
· -25.- --.......... 480-;
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4200 Mark:
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab vvoo 4800 Mark.
- DiemthrunbbetBestimmungcninbenss.9undlogewährthus
schüsse bleiben für den Anspruch auf Bezug der Alterszulagen außer Betracht.
K. 12.
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geist-
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staats bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters-
zulagen errichtet wird.
Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr-
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und Verwaltung der
Kasse sind die anliegenden Satungen maßgebend.