Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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b. Alterslulagen 
. 11. 
Diejenigen Stelleninhaber, welche das fünfte Dienstjahr vollendet haben, 
erhalten Alterszulagen von je 600 Mark zu den nach Maßgabe des §. 8 nor- 
mirten Grundgehältern in fünfjährigen nach dem Dienstalter bemessenen Abschnitten 
dergestalt, daß sie ein Diensteinkommen zu beziehen haben: 
in Klasse 1I bei einem Grundgehalte von 1 800 Mark: 
vom vollendeken 5. Dienstjahre ab ovoo# 2 400 Mark, 
- - 10. · --........ 3000 
- - 15. - --......... 3600 
I C 20. - · ·«.---·.-- 4200 * 
" 25. --......... 4800-; 
in Klasse II bei einem Grundgehalte von 2 400 Mark: 
vom vollendeten 10. Dienstjahre ab von .......... 3000 Mark, 
- - 15. - --.......... 3600s 
· - 20. . 4200 
- -25.- --.......... Nov-; 
inKlasseIllbeieinemGrwidgehaltcvanOOOMark: 
vomvollendcten15.Dienstjahreabvon.......... 3600Marh 
- - 20. --........· 4200 
" - 25. - — 4800 * 
in Klasse IV bei einem Grundgehalte von 3600 Mark: 
vom vollendeten 20. Dienstjahre ab v 4200 Mark, 
· -25.- --.......... 480-; 
in Klasse V bei einem Grundgehalte von 4200 Mark: 
vom vollendeten 25. Dienstjahre ab vvoo 4800 Mark. 
- DiemthrunbbetBestimmungcninbenss.9undlogewährthus 
schüsse bleiben für den Anspruch auf Bezug der Alterszulagen außer Betracht. 
K. 12. 
Die Alterszulagen werden von der Alterszulagekasse für evangelische Geist- 
liche gezahlt, welche als gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen 
Staats bestehenden evangelischen Landeskirchen behufs Versicherung der Alters- 
zulagen errichtet wird. 
Für die Rechte und Pflichten der Alterszulagekasse, der Geistlichen, Pfarr- 
stellen und Kirchengemeinden, sowie für die Organisation und Verwaltung der 
Kasse sind die anliegenden Satungen maßgebend.
	        
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