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K. 20.
Eine nach dem 1. Oktober 1897 eingetretene Erhöhung des Stellen-
einkommens einer Pfarrstelle auf 4800 Mark oder darüber, sowie die Erhöhung
des Einkommens einer erst später errichteten Stelle über das bei ihrer Errichtung
vorhanden gewesene Stelleneinkommen auf 4800 Mark oder darüber hat auf die
Anwendung des gegenwärtigen Kirchengesetzes keinen Einfluß (vergl. H. 21).
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 4 800 Mark
hat die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4800 Mark zu gewähren, sofern
die Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird . 11
der Satzungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften des gegenwärtigen
Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle Anwendung.
K. 21.
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Oktober
1897 ermittelt und festgesezt. Im Bedarfsfalle kann später eine erneute Fest-
setzung stattfinden. -
FürieBerechnungdesStellencinkommmSsiadbiefütdicsllterözulages
kasse geltenden Gumdsätze maßgebend.
Gehaltserhöhungen, welche für eine Pfarrstelle bis zum Inkrafttreten des
gegenwärtigen Gesetzes mit rückwirkender Kraft auf den 1. Oktober 1897 bewilligt
werden, sind als Theile des am 1. Oktober 1897 vorhandenen Stelleneinkommens
zu berechnen.
§. 22.
Ueber die jeweilige Höhe des Stelleneinkommens beschließt der Kirchen-
vorstand. Die Hessetung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des
Stelleninhabers und des Bezirks-Synodalausschusses.
Bei dauernd vereinigten Pfarrstellen E. 2 Absatz 1) treten behufs Fassung
des Beschlusses die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen Kirchen-
vorstand zusammen.
Die Herabsetzung des Stelleneinkommens ist mir mit Genehmigung des
Konsistoriums zulässig.
g. 23.
Behufs Entlastung solcher Gemeinden ur Aufbringung der Grund-
gehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträ e beim Intftucten des
gegenwärtigen Gesetzes bestehende und bei der Alterszulagekasse versicherte Pfarr.
stellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein von dem Konsistorium zu ver-
waltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die vom Staate für diesen Zweck
gewährte Summe fließt. .
Ueber die Gewährung der Beihülfen beschlleßt das Konsistorium.
Doas Landeskonsistorium hat dem ständigen Ausschuß der Landessynode
über die gewährten Beihälfen alljährlich eine Rachweisung zu geben.