Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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K. 20. 
Eine nach dem 1. Oktober 1897 eingetretene Erhöhung des Stellen- 
einkommens einer Pfarrstelle auf 4800 Mark oder darüber, sowie die Erhöhung 
des Einkommens einer erst später errichteten Stelle über das bei ihrer Errichtung 
vorhanden gewesene Stelleneinkommen auf 4800 Mark oder darüber hat auf die 
Anwendung des gegenwärtigen Kirchengesetzes keinen Einfluß (vergl. H. 21). 
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 4 800 Mark 
hat die Kirchengemeinde eine Besoldung von 4800 Mark zu gewähren, sofern 
die Stelle nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird . 11 
der Satzungen). In letzterem Falle finden die Vorschriften des gegenwärtigen 
Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle Anwendung. 
K. 21. 
Die Höhe des Stelleneinkommens wird das erste Mal für den 1. Oktober 
1897 ermittelt und festgesezt. Im Bedarfsfalle kann später eine erneute Fest- 
setzung stattfinden. - 
FürieBerechnungdesStellencinkommmSsiadbiefütdicsllterözulages 
kasse geltenden Gumdsätze maßgebend. 
Gehaltserhöhungen, welche für eine Pfarrstelle bis zum Inkrafttreten des 
gegenwärtigen Gesetzes mit rückwirkender Kraft auf den 1. Oktober 1897 bewilligt 
werden, sind als Theile des am 1. Oktober 1897 vorhandenen Stelleneinkommens 
zu berechnen. 
§. 22. 
Ueber die jeweilige Höhe des Stelleneinkommens beschließt der Kirchen- 
vorstand. Die Hessetung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des 
Stelleninhabers und des Bezirks-Synodalausschusses. 
Bei dauernd vereinigten Pfarrstellen E. 2 Absatz 1) treten behufs Fassung 
des Beschlusses die mehreren Kirchenvorstände zu einem gemeinschaftlichen Kirchen- 
vorstand zusammen. 
Die Herabsetzung des Stelleneinkommens ist mir mit Genehmigung des 
Konsistoriums zulässig. 
g. 23. 
Behufs Entlastung solcher Gemeinden ur Aufbringung der Grund- 
gehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträ e beim Intftucten des 
gegenwärtigen Gesetzes bestehende und bei der Alterszulagekasse versicherte Pfarr. 
stellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein von dem Konsistorium zu ver- 
waltender Zuschußfonds gegründet, in welchen die vom Staate für diesen Zweck 
gewährte Summe fließt. . 
Ueber die Gewährung der Beihülfen beschlleßt das Konsistorium. 
Doas Landeskonsistorium hat dem ständigen Ausschuß der Landessynode 
über die gewährten Beihälfen alljährlich eine Rachweisung zu geben.
	        
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