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KC. 24.
Behufs Entlastung solcher Gemeinden, welche zur Aufbringung der Grund-
gehälter, Zuschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für neu zu gründende Pfarr-
stellen Umlagen ausschreiben müssen, wird ein landeskirchlicher Hülfsfonds ge-
gründet, für welchen alljährlich eine Umlage von einem Prozent der von den
Mitglieberm der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover zu zahlenden
Staatseinkommensteuer erhoben wird.
Die Erhebung der Umlage erfolgt nach dem von der Landessynode mit
Genchmigung der Kirchenregierung hierfür festzusetzenden Fuße und bis zu dem
Zeitpunkte, wo solche Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße, welcher für die nach
dem Kirchengesetze, betreffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Ab-
stellung kirchlicher Nothstände, vom 30. Mai 1894 zu erhebende Kirchensteuer gilt.
Der landeskirchliche Hülfsfonds wird durch das Landeskonsistorium nach
Maßgabe eines von ihm unter Mitwirkung des ständigen Ausschusses der Landes-
spnode (K. 66 Liffer 2) letzter Satz, der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnung
vom 9. Oktober 1864) aufzustellenden Regulativs verwaltet.
K. 25.
Das Krrchengesetz, betreffend die Verbesserung ungenügend dotirter Pfarr-
stellen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 22. Dezember
1870 (Geset-Samml. 1871 S. 6), das Kirchengesetz, betreffend die weitere Ver-
besserung ungenügend dotirter Pfarrstellen der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannover, vom 4. Juli 1876 (Gesetz Samml. S. 275) und das das
letztere Gesetz abändernde Kirchengesetz vom 4. März 1894 (Gesetz-Samml. S. 21)
werden aufgehoben.
Die gemäß §. 3 und 4 des Kirchengesetzes vom 4. Juli 1876 ange-
sammnelten Pfarrkapitalien fallen dem Vermögen der Pfarrstelle zu.
K. 26.
In Betreff der Emeritirungsordmmg für die evangelisch-lutherische Kirche
der Provinz Hannover vom 16. Juli 1873 (Gesetz Samml. S. 386) und der
dieselbe abändernden Kirchengesetze vom 2. Februar 1876 (Gesetz Samml. S. 32),
30. Juni 1882 (Gesetz Samml. S. 330) und 19. Februar 1894 (Gesetz Samull.
S. 15) werden folgende Bestimmungen getroffen:
1) Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Kirchengesetzes gewährten Grund-
gehälter, Zuschüsse und Alterszulagen sowie die nach K. 16 der Satzungen
der Alterszulagekasse zu zahlenden Entschädigungen gelten als an-
rechnungsfähige Diensteinnahme im Sinne der Emeritirungsordnung
und der dieselbe abändernden Kirchengesehe.
Die Dienstwohnung und der als Zubehör gewährte Hausgarten
beziehungsweise die Miethsentschädigung werden mit 10 Prozent der
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