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sonstigen Diensteinnahme bis zum Hoöchstbetrage von 360 Mark be-
rechnet.
2) Als dauernd mit der Pfarrstelle verbundene Einnahmen im Sinne des
–. 12 Absatz 1 der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873 gelten
bei künftig eintretenden Emeritirungen der den Vorschriften des gegen-
wärtigen Pesehes unterworfenen Geistlichen nur die Grundgehälter, die
zu dem Grundgehalte einer Parrstelle dauernd bewilligten festen Zu-
schüsse und die Dienstwohnung beziehungsweise Miethsentschädigung,
3) Bei den unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Pfarrstellen findet ein
Eintreten des Emeritirungsfonds nach . 12 Absatz 6 der Emeritirungs-
ordnung und nach Artikel VI des Kirchengesehes vom 19. Februar
1894 nicht mehr statt.
4) Die jährliche Abgabe an den Emeritirungsfonds (§. 14 Nr. 1 der
Emeritirungsordnung, Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 2. Februar
1876 und Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882) ist für
Ealle Geistlichen, welche den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
unterliegen, fortan nach Prozenten der anrechnungsfähigen Dienstein-
nahme, soweit dieselbe in 100 Mark aufgeht, zu berechnen und beträgt:
a) bei einer Diensteimmnahme bis zu 2399 Mark ½/6e Prozent,
b) bei einer Diensteinnahme bis zu 3599 Mark 17/1 Prozent,
c) bei einer Diensteinnahme von 3600 Mark oder darüber
1½⅛6 Prozent.
5) Die Bestimmungen im Artikel 3 Absat 2 des Kirchengesetzes vom
30. Juni 1882 wegen Reservirung der dort bezeichneten Restzahlungen
der Dienstnachfolger, sowie die in demselben Artikel und in Artikel VI
des Kirchengesetzes vom 19. Februar 1894 gegebenen Vorschriften über
die besondere Verwendung der beim Emeritirungsfonds angesammelten
Kapitalien kommen allgemein in Wegfall.
6) Das Landeskonsistorium wird ermächtigt, den durch Veiträge der
Bezirkssynodalkassen aufzubringenden jährlichen Zuschuß zum Emeri-
tirungsfonds (K. 14 Ziffer 3 der Emeritirungsordnung vom 16. Juli
1873, Artikel 4 des Kirchengesezes vom 30. Juni 1882) für das beim
Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes laufende Rechnungsjahr und
für die beiden nächstfolgenden Rechmungsjahre soweit zu erhöhen, als
es nach Verwendung sämmtlicher laufenden Einnahmen zur Bestreitung
der laufenden Ausgaben etwa erforderlich ist. Dagegen kommt die
dem Landeskonsistorium im Schlußsatz des Artikels 3 Absatz 2 des
Kirchengesetzes vom 30. Juni 1882 und im Schlußsatz des Artikels VI
saichengesetes vom 19. Februar 1894 beigelegte Befugniß in
egsall.