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7) Die nach §. 10 Absatz 4 der Emeritirungsordnung vom 16. Juli 1873
den zum Gemisse der Gnadenzeit Berechtigten während deren Dauer
obliegenden Leistungen für die Unterhaltung eines Kollaborators
kommen für die unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Pfarrstellen
in Wegfall.
C. 27.
Bel denjenigen Pfarrstellen / welche den durch das gegenwärtige Kirchen-
gesetz gegebenen Vorschriften unterliegen, stehen im Falle einer Fnateych- während
des Sterbemonats, sowie während einer weiteren Gnadenzeit von sechs Monaten
den nach Maßgabe des Kirchengesetzes, betreffend die Gnadenzeit in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom 16. Juli 1873 (Gesetz= Samml.
S. 393) berechtigten Hinterbliebenen die Fortsetzung des Nießbrauchs der Dienst-
wohnung und des Hausgartens beziehungsweise . Miethsentschädigung sowie
das Grundgehalt der Stelle, die Alterszulagen, die Zuschüsse und die nach F. 16
der anliegenden Satzungen & zahlenden Entschädigungen zu.
Sowelt nach den Bestimmungen des angeführten Kirchengesetzes vom
16. Juli 1873 die Gnadenzeit nach Inhalt und zeitlicher Ausdehnung abweichend
bemessen war, treten die Bestimmungen bei denjenigen Pfarrstellen, welche den
durch das gegenwärtige Kirchengesetz gegebenen Vorschriften unterliegen, außer Kraft.
Sind beim Tode eines Pfarrgeistlichen, Superintendenten oder General-
superintendenten, keine zum Genusse der Gnadenzeit berechtigte Hinterbliebenen
vorhanden) so treten seine gesetzlichen Erben, soweit sie seine Hausgenossen waren,
für die Dauer des Sterbe= und des darauf folgenden Monats an die Stelle
der Gnadenzeitberechtigten. Diese Bestimmung gilt auch bei denjenigen Stellen,
welche im Uebrigen den Vorschriften des gegenwärtigen Kirchengesetzes nicht
unterliegen.
ie
Die im §. 5 Ziffer 1 bis 3 des Kirchengesetzes, betreffend die Wahlen der
Pfarrer in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, vom
22. Dezember 1870 (Gesetz Samml. 1871 S. 1) und in den Kirchengesetzen,
betreffend die Abänderung dieses Gesehes, vom 5. Juli 1876 (Gesetz= Samml.
S. 277), 28. Juni 1882 (Gesetz Samml. S. 329) und 18. Juni 1894 Gesetz
Samml. S. 133) enthaltenen Bestimmungen werden allgemein durch die Vor-
schrift ersetzt, daß
1) in Städten und anderen Ortschaften, deren ortsamwesende Bevölkerung
nach der jeweilig letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 10 00
Seelen beträgt, auf Pfarrstellen von 4 800 Mark Jahresertrag oder
darüber nur 177 Geistlichen und Kandidaten, welche das 35. Lebensjahr,
2) im Uebrigen auf Pfarrstellen von 4800 Mark Jahresertrag oder
darüber nur solche, welche das 45. Lebensjahr,
escy. Sammi. 1698. (Nr. 10011.) 46