Satzungen,
betreffend
die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Breußischen Staats vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
KC. 1.
Die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein-
richtung der im Gebiete des Preußischen Staats vorhandenen evangelischen
Landeskirchen behufs Versicherung der Zahlung von Altersmlagen an Geistliche.
Sie wird unter dem Ramen „Alterszulagekasse für evangelische Geistliche“ von
einem Vorstande und einem Verwaltungsausschusse als selbständiger Fonds ver-
waltet.
8. 2.
Der Vorstand der Alterszulagekasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem
im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Milgliedern.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes
werden vom Könige ernannt.
8. 3.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der
betheiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal-
periode zu wählenden Synodaldeputirten gebildet.
Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Pro-
vinneeen 32 Mitglieder,
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannorenr . .. ,.............. 8
e) die Gesammtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig- Holstin 5 -
d) die Gesammtsynode der evangelischen Kirchengemein-
schaften des Konsistorialbezirks Casse. 5 "
e0o die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Kon-
sistorialbezirks Wiesbaden 3 4
H die Gesammtsynode der evangelisch- reformirten Kirche
. der Provinz Hannover .. .. .... .. . . ... 2 «
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