Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, 
bis eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodal= 
angehörigkeit verlieren, oder behindert sind, an den Berathungen des Verwaltungs- 
ausschusses theilzunehmen, werden ebensoviele Stellvertreter gewählt, welche in 
einer bel der Wahl zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarr- 
stellen, welche * 
Da) an l. Oktober 1897 ein Stelleneinkommen von weniger als 4800 Mark 
atten 
b) oder später mit einem Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark 
errichtet sind oder werden, 
bei der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern. 
8. 5. 
Die Versicherung erfolgt unter Zugrundelegung des Stelleneinkommens in 
der Weise, daß bei den am 1. Oktober 1897 bestehenden Pfarrstellen das an 
diesem Tage vorhandene Stelleneinkommen, bei den in der Zeit vom 1. Oktober 
1897 bis zum Inkrafttreten der Kasseneinrichtung errichteten Pfarrstellen das am 
Tage der Errichtung vorhandene Stelleneinkommen zu Grunde gelegt wird, der- 
gestalt, daß die Versicherung erfolgt: 
bei einem Stelleneinkommen 
unter 3600 Mark in Klasse I, 
von 3600 bis 3899 IlI, 
*3900 41992 I. 
4200 44999 , 
4500 4709 · V. 
Marrstellen, welche mit oder nach dem Inkrafttreten der Kasseneinrichtung 
errichtet werden, sind in Klasse 1 zu versichern. 
Die Versicherungspflicht mehrerer dauernd verbundener Pfarrämter bemißt 
sich nach der Gesammtsumme des Stelleneinkommens. 
ß. 6. 
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Marrstellen der Militär= 
und Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen, 
a) welche mit einem anderen Amte als einem kirchlichen dauernd ver- 
bunden sind, und deren Inhaber nach den bisherigen Bestimmungen 
Aufbesserungs= und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht 
berechtigt waren, 
b) deren Inhabern durch besondere Gehaltsregulative oder ähnliche Ein- 
richtungen am 1. Oktober 1897 mindestens dieselben Bezüge, wie durch 
das Kirchengesetz und diese Satungen, zugesschert sind.
	        
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