Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

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Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder 
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver- 
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestinnnen. 
S. 7. 
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr- 
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünffährigen nach dem Dienstalter be- 
messenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden: " 
iuKlasseIvotnvolldjidrthi5.Di"enstiahreqb..... 600 Mark, 
6 - - 10. 2 .. 1 200 " 
. 15. - -...... 1800s 
· - 20. - ..... 2 400 - 
- - 25. - - 3 000 " / 
in Klasse 1174 - 10. s -...... 600 
- - 15. * EE 1 200 7 
- o 20. ..... 1 800 
- 25 -....·. 2400sj 
iuKlassellls - 15. - . . .. 600 
- - 20. - —...... 1200«- 
2 25. - E 1 800 * 
in Klasse yV. - 20. « -...... 600 
6 r“ - 25. 2 EEI 1 200 
in Klasse W - 25. . . . .. 600 
g. 8 
Der Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen be- 
ginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienst- 
zeit vollendet wird. 
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe- 
monat — den folgenden Monat — und bis zu weiteren sechs Menaten an die- 
jenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium 
als solche bezeichnet werden. 0 
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark 
je 300 Mark Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alterszulagekasse zu ent- 
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt: 
in Klass lll . . ..- 1 500 Mark, 
- ·II........................ 1 200 
- II . . . .. «..·...............· 900 
— IV . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . 600 - 
— — V WW . . . .. 300 
er 10011.)
	        
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