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Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver-
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestinnnen.
S. 7.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr-
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünffährigen nach dem Dienstalter be-
messenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden: "
iuKlasseIvotnvolldjidrthi5.Di"enstiahreqb..... 600 Mark,
6 - - 10. 2 .. 1 200 "
. 15. - -...... 1800s
· - 20. - ..... 2 400 -
- - 25. - - 3 000 " /
in Klasse 1174 - 10. s -...... 600
- - 15. * EE 1 200 7
- o 20. ..... 1 800
- 25 -....·. 2400sj
iuKlassellls - 15. - . . .. 600
- - 20. - —...... 1200«-
2 25. - E 1 800 *
in Klasse yV. - 20. « -...... 600
6 r“ - 25. 2 EEI 1 200
in Klasse W - 25. . . . .. 600
g. 8
Der Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen be-
ginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienst-
zeit vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat — den folgenden Monat — und bis zu weiteren sechs Menaten an die-
jenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium
als solche bezeichnet werden. 0
Die Kirchengemeinden haben für jede versicherte Alterszulage von 600 Mark
je 300 Mark Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alterszulagekasse zu ent-
richten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt:
in Klass lll . . ..- 1 500 Mark,
- ·II........................ 1 200
- II . . . .. «..·...............· 900
— IV . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . 600 -
— — V WW . . . .. 300
er 10011.)