Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1898. (89)

8. 21. 
So lange cine Landeskirche nicht durch Kirchengesetz der Alterszulagelasse 
angeschlossen ist, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser Satzungen als 
ruhend zu behandeln. 
22. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Alters- 
zulagekasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, 
beschließt der Verwaltungsausschuß. f 
§.23. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodal- 
vertreter erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchen- 
bebörde auszustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungs- 
ausschusse vorzulegen ist. 
5. 24. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der 
vierten Rangklasse gegenwärtig geltenden gesehzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich 
anderweiter Normirung durch den Verwaltungsausschuß. Dieselbe trägt auch die 
Kosten der Zusendung der Alterszulagen an die bezugsberechtigten Geistlichen. 
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse betheiligten Landes- 
kirchen sind die von dem Verwaltungsausschusse abgenonmnenen Rechnungen über 
die Verwaltung der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchen- 
behörden mitzutheilen. 
K. 25. 
Der Vorstand regelt die näheren Modalitäten wegen Einziehung der Kassen- 
beiträge, sowie Auszahlung der Alterszulagen und Entschädigungen. 
K. 26. 
Abänderungen dieser Satungen sind nur durch übereinstimmende Kirchen- 
gesetze der betheiligten Landeskirchen zulässig. 
Seen- Caml. 1806. (Nr. 10011—10013) 47
	        
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